Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst ist der Satz von 1,5 mittlerweile in der Tat anerkannt und üblich. Insoweit besteht kein Spielraum. Der Anwalt kann natürlich einen geringeren Satz nehmen, muss das aber nicht.
Für die bisherige Tätigkeit hat der Anwalt also korrekt abgerechnet.
Als Gegenstandswert wurden die reinen Scheidungskosten anhand des Einkommens berücksichtigt.
Sollte sich die Angelegenheit weiter entwickeln und auch die Themen Unterhalt und Hausgrundstück relevant und streitig werden, erhöht sich der Streitwert und damit auch die (Abschluss-)Rechnung.
Aufgrund Ihres Einkommens dürfte die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ausgeschlossen sein. Allerdings würde diese auch erst im gerichtlichen Scheidungsverfahren greifen und nicht schon im Rahmen der außergerichtlichen Tätigkeit. Hier hätte man an die Beratungshilfe denken können. Allerdings steht der Bewilligung Ihr hohes Einkommen entgegen.
Wenn Sie das Mandat beenden, kann für den Themenbereich Unterhalt und Hausgrundstück allenfalls noch eine Beratungsrechnung über 226,10 Euro folgen – mehr aber nicht.
Auch wenn das Haus noch verschuldet ist, hat es einen Verkehrswert. Dieser müsste ermittelt werden und daran würden sich dann die Anwaltskosten orientieren, wenn dieser Sachverhalt noch streitig geklärt wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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Rechtsanwalt Steffan Schwerin
"Wenn Sie das Mandat beenden, kann für den Themenbereich Unterhalt und Hausgrundstück allenfalls noch eine Beratungsrechnung über 226,10 Euro folgen – mehr aber nicht."
Können Sie mir mitteilen, wie der o. g. Betrag von 226,10 € zu Stande kommt?
Vielen Dank.
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Nach § 34 RVG
kann der Anwalt bis zu 190 Euro für eine Beratung abrechnen.
"§ 34 RVG
- Beratung, Gutachten und Mediation
(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.
(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen."
Zu den 190 Euro kommen dann noch 19 % Umsatzsteuer, also 36,10 Euro.
Im Ergebnis sind das daher 226,10 Euro.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen abschließend weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt