Sehr geehrte Fragestellerin,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzeswie folgt:
Nach § 77 Abs.1 SGB II
können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung gefödert werden. Voraussetzungen sind, dass die Weiterbildungsmaßnahme notwendig ist, um eine Wiedereingliederung zu erreichen, eine Beratung durchgeführt wurde und die Agentur für Arbeit zugestimmt hat.
Die Agentur für Arbeit stellt eine Prognoseentscheidung an, ob die Weiterbildungsmaßnahme die Eingliederungschancen erhöht. Hier liegt eines der Probleme, da der Agentur für Arbeit ein sehr großer Beurteilungsspielraum zusteht, der gerichtlich nur begrenzt überprüfbar ist. Das Gericht überprüft lediglich, ob der Sachverhalt angemessen von der Agentur für Arbeit und methodisch einwandfrei gewürdigt wurde. Die Behörde darf daher eine ablehnende Entscheidung nicht mit sachfremden Erwägungen begründen.
Damit die Prognoseentscheidung positiv ausfällt, muss die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme erwarten lassen, dass die Eingliederungschancen nach Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme erheblich verbessert sind und die begründete Aussicht besteht, dass dem Arbeitnehmer in Folge der Weiterbildungsmaßnahme ein dauerhafter Arbeitsplatz verschafft wird.
Sie haben in Ihrer Begründung gut herausgearbeitet, dass die Vermittlungschancen nach der Weiterbildungsmaßnahme erhöht sind. Sie sollten noch anführen, welche Chancen Sie auf eine dauerhafte Eingliederung haben. Des Weiteren sollten Sie noch etwas ausführlicher in Ihre bisherigen erfolglosen Bewerbungen werden und darstellen, dass die Weiterbildungsmaßnahme, die einzigste Möglichkeit für Sie ist, dauerhaft eine Beschäftigung zu finden.
Ein weiterer Ablehungsgrund durch die Argentur für Arbeit kann sein, dass die Behörde meint, dass Sie nicht die Qualifikation für die Weiterbildungsmaßnahme und die spätere Arbeit haben. Sie sollten daher Ihre bisherigen Qualifikationen in Verbindung mit den Anforderungen des Abschlusses der Weiterbildungsmaßnahme stärker herausarbeiten.
Falls die Agentur für Arbeit bei einer ablehnenden Entscheidung bleibt, können Sie binnen eines Monats Klage zum Sozialgericht erheben.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick verschafft zu haben. Bitte beachten Sie, dass geringfügige Sachverhaltsabweichungen zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen können. Bitte beachten Sie weiter, dass eine Onlineberatung keine Beratung vor Ort ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
C.Richter
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Carolin Richter
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01187 Dresden
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E-Mail:
Rechtsanwältin Carolin Richter
Sehr geehrte Frau Richter,
vielen Dank für ihre ausführliche Antwort.
Die Begründung der AfA lautet: Leistungen zur beruflichen Weiterbildung können nur gewährt werden, wenn die Weiterbildung gem. § 77 Abs. 1 Nr. 1 SGB III
notwendig ist.
In Anbetracht der Vielzahl der Bewerbungen, auf die Sie sich mit Ihrer vorhandenen Qualifikation bewerben konnten, ist eine arbeitsmarktpolitische Notwendigkeit einer Weiterbildung nicht notwendig. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung kann Ihnen daher nicht bescheinigt werden. Die Ausgabe eines Bildungsgutscheins ist daher nicht möglich (§ 77 Abs. 4 SGB III
).
Diese Begründung vergaß ich, meiner Anfrage bei zu fügen.
Vielen Dank vorab für Ihre Mühe
Freundliche Grüsse
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dan für die Ergänzung. Eine solche Begründung der Agentur für Arbeit ist ungewöhnlich, da ihre vielen Bewerbungen bisher erfolglos blieben und deshalb die Notwendigkeit der Weiterbildung Nahe liegt. Die Agentur für Arbeit muss bei Ihrer Prognoseentscheidung auf die zukünftigen Vermittlungschancen mit und ohne Weiterbildung eingehen. Das hat sie aber in ihrer Begründung nicht getan. Es bestehen daher durchaus Chancen, dass Sie in einem gerichtlichen Verfahren Erfolg haben könnten.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
C.Richter
Rechtsanwältin