meine Anstellung als Kellner wurde zum 31.05.2020 gekündigt. Ich bin arbeitslos gemeldet und beziehe Arbeitslosengeld 1.
Ich habe keine Nennenswerte Ausbildung im Gastronomischem Bereich. War aber zwischen 2009 und 2016 als Betriebsleiter bzw. Manager von Lokalitäten tätig. Meine Letzte Anstellung als Manager musste ich aus Gesundheitlichen Gründen aufgeben (psychosomatische Gründe die unter anderem mit der Abend/Nachtarbeit zu tun hatten). Dafür wurde mir damals ein Attest ausgestellt. Ebenso habe ich als Konsequenz eine Therapie begonnen und mein Arbeitspensum auf maximal 30 Std./Woche, nur im Tagesgeschäft als Kellner angetreten.
Nachdem ich erfahren habe das ich gekündigt werde (erst Kurzarbeit, daraufhin die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen) habe ich mich über eine Weiterbildung informiert.
Ich habe einen Bildungsgutschein bei der Agentur für Arbeit beantragt um im Juli eine 6 Monatige Weiterbildung im Bereich Coaching mit Personalmanagement zu absolvieren. Vorweg hatte ich bereits ein Beratungsgespräch mit meiner aktuellen Arbeitsberaterin. Auf ihr Anraten sollte ich in meinem Antrag nicht auf meine Gesundheitlichen Probleme aus 2016 eingehen, sondern nur darstellen warum ich glaube das mir die Weiterbildung zugute kommen wird.
Diese wurde mir heute mit folgender Begründung abgelehnt:
„Ihre letzte Tätigkeit in einer Führungsposition endete in 2016 und ist damit nicht mehr als Aktuelles Beschäftigungsebene anzusehen: Sie sind aktuell ohne Einschränkungen als Servicekraft vermittelbar. Eine Weiterbildung im Bereich Personalführung bzw. ein individuelles Coaching stellt demnach eine Aufstiegsqualifizierung dar und ist daher nicht förderfähig.
Das Vorliegen der Voraussetzung für eine Förderung kann Ihnen daher nicht bescheinigt werden. Die Ausgabe eines Bildungsgutscheines ist daher nicht möglich (§ 81 Abs. 4 SGB III
). "
Ich möchte natürlich Widerspruch einlegen.
In meinem Antrag auf den Gutschein habe ich nicht auf meine Gesundheitlichen Probleme Bezug genommen. Damals hatte ich eine andere Beraterin. Sollte ich darauf nochmal hinweisen? Eventuell das Attest nochmal einreichen, um deutlich zu machen das ich unfreiwillig aus meiner Führungsposition ausgeschieden bin?!
Welche Argumentationen und rechte hätte ich generell?
Mich wundert ebenfalls dieser Satz: „Eine Weiterbildung im Bereich Personalführung bzw. ein individuelles Coaching stellt demnach eine Aufstiegsqualifizierung dar und ist daher nicht förderfähig."
Ich habe kein individuelles Coaching beantragt, sondern es geht um eine Weiterbildung: Coaching mit Personalmanagement.
Soll ich auf diese fehlerhafte Formulierung eingehen?
die Förderung der sogenannten Bildungsgutscheine richtet sich nach § 81 SGB III
, entscheidend ist dabei, dass sämtliche Maßnahmen nur geleistet werden "können":
Zitat:
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - § 81 Grundsatz
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn
1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern oder eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden,
2. die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und
3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
......
Daraus ergibt sich leider zunächst einmal keinerlei rechtlicher Anspruch auf eine bestimmte Förderung und insbesondere in Ihrem Fall dürfte es fast aussichtslos sein zu begründen, warum Ihnen die von Ihnen gewünschte Förderung gewährt werden muss.
Eine Leistung durch das Arbeitsamt ist davon abhängig, dass dieses die Notwendigkeit der Förderung feststellt und Sie quasi auf keine andere Art und Weise auf dem Arbeitsmarkt eine Chance hätten. Da Sie aufgrund Ihrer geschilderten Erfahrungen und Kenntnisse aber für die Tätigkeit als Kellner auch ohne Ausbildung hinreichend qualifiziert sind und hier auch für ungelernte Kräfte in der Regel eine Anstellung gefunden werden kann, stehen Ihre Chancen nicht gut. Auch die aktuelle Pandemie-bedingte Krise ändert hieran zunächst nichts, da es sich um ein vorübergehendes Ereignis handelt und bereits wieder eine Öffnung der meisten Gastronomiebetriebe erfolgt ist. Allerdings sollten Sie dennoch versuchen, mit der aktuellen Krise zu argumentieren.
Sie sollten in jedem Fall den Widerspruch aufrecht erhalten und eventuell doch anführen, dass Sie (zumindest aktuell) nicht in der Lage sind Abends zu arbeiten und da aber die Hauptarbeitszeiten liegen und Sie gerne Vollzeit arbeiten würden. Dabei können Sie ruhig zusätzlich damit argumentieren, dass die Gastronomie derzeit wenig neue Stellen anbietet und meist auch abends gearbeitet werden muss.
Die Sachbearbeiterin hat wahrscheinlich auch das Problem gesehen, dass die psychosomatischen Gründe und der Wunsch nach einer Tätigkeit im Personalmanagement nicht zusammen passen, hier wird es schwer das eine zu erwähnen und gleichzeitig zu versichern, dass diese Probleme auf eine Tätigkeit im Bereich Personal keine Auswirkungen haben, eventuell wäre ein ärztliches Attest hilfreich.
Insgesamt bleibt es aber leider bei einem erheblichen Ermessen der Arbeitsagentur, eine Klage nach der Ablehnung wäre vermutlich aktuell aussichtslos. Anders könnte dies aussehen, wenn Sie nach mehreren Monaten immer noch arbeitslos sind. Da der Zeitraum zwischen Verlust des Arbeitsplatzes und dem Antrag sehr kurz ist dürfte dies die ablehnende Entscheidung auch erheblich beeinflußt haben. In einem halben Jahr kann es daher gut sein, dass bei einem neuen Antrag die Leistungen gewährt werden.
Ich hoffe Ihr Frage trotz der wenig positiven Aussichten wenigstes inhaltlich zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.