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Ablehnung des Erbes

| 10. März 2017 13:20 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dennis Meivogel

Ich habe bei der Berliner Sparkasse einen Kredit über etwa 39000 €. Da die Restkreditversicherung über 10 000 € kostet, meine Frage:
Wenn ich die Restkreditversicherung nicht abgeschließe, kann meine erwachsene Tochter, die bei mir lebt, das Erbe dann ausschlagen und wären damit Forderungen der Sparkasse an sie nicht mehr möglich?
Zweite Frage: Kann ich ihr schon heute alles sich in der Wohnung befindliche schenken? Muss diese Schenkungsurkunde anwaltlich bestätigt sein?

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage
wie folgt.

Die Ausschlagung bewirkt, dass der Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden als nicht erfolgt gilt, vgl. § 1953 BGB . Somit wird dieser auch nicht Rechtsnachfolger. Ihm stand daher der Nachlass auch nie zu. Forderungen gegen den Erblasser gehen somit nicht auf den Ausschlagenden über. Die Sparkasse könnte also hier wegen Schulden des Erblassers keinen Rückgriff auf die ausschlagende Tochter nehmen.

Eine Schenkung bedarf zu ihrer Wirksamkeit gemäß Paragraph 518 Abs. 1 BGB der notariellen Beurkundung. Allerdings wird die Schenkung auch ohne notarielle Beurkundung wirksam, wenn sie vollzogen ist. Vollzogen ist sie dann, wenn der Schenker die versprochene Leistung freiwillig bewirkt hat. Die Beweislast für die Erfüllung der Schenkung trifft allerdings den Empfänger. Dieser muss also im Streitfall tatsächlich auch beweisen, dass die Schenkung erfolgt ist und vollzogen wurde. Somit ist eine schriftliche Fixierung der Schenkung immer ratsam.

Allerdings ist auch bei Schenkungen zu beachten, dass diese möglicher Weise der Anfechtung aufgrund von anfechtungsrechtlichen Vorschriften aus Insolvenzordnung oder aus dem Anfechtungsgesetz unterliegen. Diese Anfechtungstatbestände reichen zum Teil bis zu zehn Jahre zurück. Wenn also eine Schenkung erfolgt um einem Gläubiger letztendlich die Möglichkeit zum Zugriff auf das Vermögen zu entziehen, so stehen ihm grundsätzlich diese Anfechtungsmöglichkeiten offen, um damit eine Rückgängigmachung einer Schenkung zu erreichen.

Ich wünsche Ihnen Alles Gute!

Bitte beachten Sie, dass die Beratung im Rahmen dieser Plattform nur eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Sie kann daher eine detaillierte Rechtsberatung, unter Vorlage von Unterlagen und Urkunden, niemals ersetzen.

Freundliche Grüße

D. Meivogel
-Rechtsanwalt-

Rückfrage vom Fragesteller 10. März 2017 | 16:18

Zunächst ganz herzlichen Dank für Ihre Antwort!!!! Ich hatte Sie aus der Reihe der Anwälte als besonders gewünscht gedacht!
Ich habe Sie doch richtig verstanden: Ich kann meine Restkreditversicherung kündigen! Das bedeutet weniger Geldsorgen!!!!
Vielen Dank nochmals und ein schönes Wochenende!
Marion K.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. März 2017 | 16:34

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie können auf eine Restkreditversicherung für den Todesfall verzichten, wenn die Erben ohnehin ausschlagen.

Die Gefahr einer Anfechtung von Schenkungsvorgängen besteht aber unabhängig davon stets.

Schöne Grüße

D. Meivogel
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 10. März 2017 | 16:22

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

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Nach dieser Beratung fühle ich mich sehr sicher! Vielen Dank!!!!

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