Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit gelten folgende Voraussetzungen:
1.
Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
2.
das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate,
3.
die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden,
4.
dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
5.
der Anspruch wurde dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt.
Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden. Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun. Soweit der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt, kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin Klage vor den Gerichten für Arbeitssachen erheben.
Sofern dann tatsächlich dann die siebenwöchige Antragsfrist verstrichen sein sollte – genaueres kann ich Ihrer Anfrage nicht entnehmen, Sie selbst dieses aber geschrieben haben, er sei nicht fristgerecht gestellt worden – und noch dringende betriebliche Gründe (zu viele andere Arbeitnehmer in Teilzeit) dagegen sprechen und Ihnen Letzteres auch schriftlich bin vier Wochen mitgeteilt wurde, so hat die Antrag nach meiner ersten vorläufigen Einschätzung tatsächlich keinen Erfolg und wurde zu Recht abgelehnt.
Ohne Vorlage diesbezüglicher schriftlicher Unterlagen, kann ich allerdings nur diese erste Bewertung abgeben.
Gegebenenfalls wäre doch noch mal das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber zu suchen.
2.
Sie sprachen folgendes an:
§ 19 Kündigung zum Ende der Elternzeit
Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
Soll zum Ende der Elternzeit gekündigt werden, ist die Frist von drei Monaten für den Arbeitnehmer einseitig zwingend.
Hält der Arbeitnehmer die Kündigungsfrist nicht ein, wird die Kündigung nicht zum Ende der Elternzeit wirksam, sondern sie wirkt für den danach liegenden Termin, für den die allgemeinen gesetzlichen oder vertraglichen Fristen zu beachten sind.
Diese Regelung in § 19 schließt aber nicht aus, dass das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag ohne Beachtung irgendwelcher Fristen beendet wird.
Kündigt der Arbeitnehmer mit einer kürzeren als der in § 19 vorgeschriebenen Frist und erhebt der Arbeitgeber hiergegen keine Einwendungen, ist das Arbeitsverhältnis als wirksam beendet anzusehen.
3.
Kündigungen des Arbeitnehmers und Aufhebungsverträge haben in der Tat das Problem, das Ihnen insbesondere im Hinblick auf eine eventuell nachfolgende Arbeitslosigkeit eine Sperrfrist von Arbeitslosengeld eingetragen werden kann.
In der Tat kann sich aber die der Frist verkürzen, wenn auch die Kündigungsfrist kürzer ist, vgl. § 144 SGB III
- Ruhen bei Sperrzeit.
Ich bedaure, Ihnen leider keinen Fall bessere Mitteilung machen zu können.
Sie sollten aber im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unbedingt weiteren anwaltlichen Rat einholen.
Dieses kann hier nur eine überschlägige Erstberatung sein, die die Empfehlung abschließender Schritte naturgemäß nicht beinhalten kann.
Ich hoffe, Ihnen damit aber trotzdem schon weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter RA Hesterberg,
besten Dank für Ihre schnelle Antwort und Ihre Informationen.
Für meine morgige Argumentation sowie weiteren Verlauf ist es für mich wichtig, zu erfahren, ob ich nun fristgerecht den Antrag gestellt habe oder nicht.
Hier geht es um Anspruch auf Teilzeit nach der Elternzeit. Ich hatte schon mehrfach gelesen, dass man eine Frist von 3 Monaten auf Elternzeitende bei der Antragsstellung zu beachten hat. Sie schreiben von einer Frist von 7 Wochen bis Teilzeitbeginn. Zählt die 7-Wochen-Frist auch für Teilzeitanträge beginnend nach der Elternzeit? Dann hätte ich meinen Teilzeitantrag doch fristgerecht ausgestellt, allerdings nur für 12 Std./Woche.
D.h. AG kann diesen bezügl. zu wenig Wochenstunden und betrieblichen Gründen ablehnen und ich kann trotz fristgerechter Antragstellung rechtlich nichts machen, oder?
Welche Frist gilt nun bei Teilzeitantrag nach Elternzeit, 7 Wochen oder 3 Monate?
Eckdaten: Elterzeitende: 11.6.2010, Antragstellung auf Teilzeit nach Elternzeit: 08.04.2010 = 9 Wochen vor Ablauf Elternzeit, Antwort AG 29.04.2010 – also innerhalb 4 Wochen!
Besten Dank für Ihre Antwort und einen schönen Abend
Sonne2807
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, zu der ich gerne wie folgt Stellung beziehe:
1.
Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen, § 8 Abs. 2, Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG), was grundsätzlich richtig ist.
Teilzeit nach Elternzeit unterliegt dann tatsächlich dieser langen Frist. Der Arbeitgeber kann allerdings auf die Einhaltung verzichten.
2.
Richtig, trotz fristgerechter Antragstellung können Sie nichts machen, soweit dringende betriebliche Gründe vorliegen, was Ihr Arbeitgeber aber detailiert und stichhaltig schriftlich begründen muss (siehe oben).
Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.
Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.
Das wird hier die Frage sein.
Sie sollten aber wie gesagt im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses/Teilzeit unbedingt weiteren anwaltlichen Rat einholen.
Alle Facetten des Einzelfalls können nicht im Wege dieser Erstberatung geklärt werden, ich bitte um Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt