Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Grundsätzlich kann auch nach der Kündigung des Maklervertrags ein Provisionsanspruch des Maklers entstehen. Die Kündigung des Maklervertrages bewirkt lediglich, daß der Makler nach der Kündigung nicht weiter tätig werden soll. Das schließt aber nicht aus, daß die bisherige Tätigkeit für einen (späteren) Abschluß des Hauptvertrags (Kaufvertrag) ursächlich oder mitursächlich sein kann.
2.
Sie haben zum 30.10.2012 (vermutlich meinen Sie den 31.10.2012) gekündigt. Damit darf der Makler nach der Beendigung des Maklervertrags nicht mehr für Sie tätig werden.
Der alte Makler hatte aber während der Laufzeit des Vertrags Aktivitäten entfaltet und auch Interessenten erreicht. Das ergibt sich aus der Interessentenliste, die er Ihnen übergeben hat. Dies spricht also dafür, daß die Tätigkeit des alten Maklers für den Verkauf des Hauses zumindest mitursächlich ist. Folge dieser Ursächlichkeit ist, daß der alte Makler seine Provision verdient hat.
3.
Die Tatsache, daß das Haus zwischenzeitlich an Wert durch die Renovierung gewonnen hat und daß der Käufer einen höheren Kaufpreis zu zahlen bereit ist, ändert an der Ursächlichkeit des Tätigwerdens des alten Maklers für das Zustandekommen des Hauptvertrags, also des Kaufvertrags, nichts. Streiten könnte man hier lediglich über die Höhe der Maklerprovision.
Maßgebend für den Provisionsanspruch ist der Maklervertrag. Ob der Käufer provisionsfrei erwirbt, ist unerheblich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab, Rechtsanwalt