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Ablauf Maklervertrag

9. April 2013 17:46 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Kann der ursprüngliche Makler nach der Kündigung des Maklervertrags und der Beauftragung eines neuen Maklers Provisionsansprüche geltend machen, wenn das Haus an einen Interessenten verkauft wird, der sich auf der Liste des ursprünglichen Maklers befand?

Der ursprüngliche Makler kann grundsätzlich einen Provisionsanspruch haben, da seine Tätigkeit möglicherweise ursächlich oder mitursächlich für den späteren Abschluss des Kaufvertrags war.

Guten Abend,
ich habe April 2012 einer Maklerfirma einen schriftlichen Auftrag gegeben, unser Haus für 425.000 Euro zu verkaufen. Da die Maklerfirma erfolglos blieb, habe ich fristgemäß zum 30.10.2012 den Maklervertrag gekündigt.
Daraufhin hat mir die Maklerfirma eine Interessentenliste übersandt.

In der Folgezeit haben wir unser Haus vom Maler streichen lassen, sind ausgezogen und haben es einem anderen Makler zum Verkauf gegeben - nun allerdings zu einem Preis von 460.000 €.

Dieser "neue" Makler wird aufgrund seiner Anzeigen von einem "alten" Interessenten, der sich in der Liste des '"alten" Maklers befindet angesprochen und möchte nun das Haus für 460.000 € kaufen. Die Maklercourtage des '"neuen " Maklers zahle ich.
Der Makler wird NICHT im KV erscheinen.

Kann der "alte" Makler Provisionsansprüche geltend machen ?
Ist es von Bedeutung, dass der Käufer aufgrund des Zeitablaufs und der Renovierung jetzt zum Kaufabschluss zu einem höheren Preis bereit ist ?
Ist es für eine etwaige Provisionsforderung des "alten" Maklers von Bedeutung, dass der Käufer provisionsfrei erwirbt?

Vielen Dank

9. April 2013 | 19:34

Antwort

von


(2320)
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50226 Frechen-Königsdorf
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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Grundsätzlich kann auch nach der Kündigung des Maklervertrags ein Provisionsanspruch des Maklers entstehen. Die Kündigung des Maklervertrages bewirkt lediglich, daß der Makler nach der Kündigung nicht weiter tätig werden soll. Das schließt aber nicht aus, daß die bisherige Tätigkeit für einen (späteren) Abschluß des Hauptvertrags (Kaufvertrag) ursächlich oder mitursächlich sein kann.


2.

Sie haben zum 30.10.2012 (vermutlich meinen Sie den 31.10.2012) gekündigt. Damit darf der Makler nach der Beendigung des Maklervertrags nicht mehr für Sie tätig werden.

Der alte Makler hatte aber während der Laufzeit des Vertrags Aktivitäten entfaltet und auch Interessenten erreicht. Das ergibt sich aus der Interessentenliste, die er Ihnen übergeben hat. Dies spricht also dafür, daß die Tätigkeit des alten Maklers für den Verkauf des Hauses zumindest mitursächlich ist. Folge dieser Ursächlichkeit ist, daß der alte Makler seine Provision verdient hat.


3.

Die Tatsache, daß das Haus zwischenzeitlich an Wert durch die Renovierung gewonnen hat und daß der Käufer einen höheren Kaufpreis zu zahlen bereit ist, ändert an der Ursächlichkeit des Tätigwerdens des alten Maklers für das Zustandekommen des Hauptvertrags, also des Kaufvertrags, nichts. Streiten könnte man hier lediglich über die Höhe der Maklerprovision.

Maßgebend für den Provisionsanspruch ist der Maklervertrag. Ob der Käufer provisionsfrei erwirbt, ist unerheblich.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab, Rechtsanwalt


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