Sehr geehrter Ratsuchender,
für ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:
Zunächst ist zu klären, ob Sie einen Anspruch auf Vergütung der Überstunden haben.
Dies kann in Ihrem Arbeitsvertrag oder in einem für Sie geltenden Tarifvertrag geregelt sein und ist ansonsten ohne entsprechende Vereinbarung durch Auslegung des Arbeitsvertrages zu ermitteln.
Hier rechtfertigt schon die Vereinbarung eines festen Arbeitslohns bei gleichzeitiger Festlegung der Höhe der Arbeitszeit (in Ihrem Fall 38,5 Stunden in der Woche) den Schluss, dass Überstunden mit dem auf eine Arbeitsstunde entfallenden Teil des Arbeitslohns zu vergüten sind.
Demnach gehe ich davon aus, dass Sie einen Anspruch auf Vergütung der Überstunden haben.
Sodann ist die Frage zu klären, ob der Arbeitgeber den Vergütungsanspruch einseitig (so genannte Ersetzungsbefugnis) mit einer Freistellung abgelten kann.
Der Arbeitgeber kann jedoch einen Arbeitnehmer nur dann einseitig von der Arbeit freistellen, wenn er dazu ausdrücklich durch den Arbeitsvertrag ermächtigt ist.
Kommt keine derartige arbeitsvertragliche Vereinbarung zustande, kann der Arbeitgeber einen bereits entstandenen Anspruch auf Vergütung für geleistete Überstunden nicht einseitig durch Anordnung des Arbeitgebers durch Freistellung von der Arbeit erfüllen (BAG 14. Oktober 1997 - 7AZR 562/96 - nv.; 17. Januar 1995 - 3 AZR 399/94
- aaO).
Findet sich keine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag, greift hier der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers. Dieser kann Beschäftigung verlangen; er hat ein Recht auf Beschäftigung.
Dementsprechend sollten Sie der Freistellung widersprechen und darauf aufmerksam machen, dass selbst durch eine Freistellung der Anspruch auf Vergütung der Überstunden nicht abgegolten wird.
Durch Ihren Widerspruch verhindern Sie eine denkbare (stillschweigende) Zustimmung zur Ersetzung des Vergütungsanspruchs durch eine Freistellung, so dass der Vergütungsanspruch auch bestehen bleibt, wenn der Arbeitgeber Sie trotzdem nicht weiterbeschäftigen wird.
Für die Auszahlung noch bestehenden Resturlaubs gelten andere Grundsätze:
Ein solcher Urlaubsabgeltungsanspruch gemäß § 7 IV BUrlG
entsteht bei dem Ende des Arbeitsverhältnisses nur, wenn der Urlaubsanspruch bis dahin nicht erfüllt werden konnte.
Der Arbeitgeber kann hier den Urlaubsanspruch durch Freistellung des Arbeitnehmers vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses erfüllen.
Ich hoffe, Ihnen mit vorstehender Beantwortung einen ersten Überblick verschafft zu haben und wünsche Ihnen für die Klärung der Angelegenheit viel Erfolg.
Ich weise Sie darauf hin, dass das Hinzufügen- oder Weglassen von Sachverhaltsdetails zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen kann.
Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt -
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Diese Antwort ist vom 08.04.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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