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Abfindungshöhe

| 25. Juni 2015 11:45 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Silke Jacobi

Ich bin seit 25 Jahren im Gesundheitswesen / ÖD beschäftigt. Aufgrund von Sparmaßnahmen bin ich seit mehr als 5 Jahren im Personalüberhang und werde auf befristeten Stellen größenteils als Vertretung mit entsprechenden häufigen Stellenwechseln eingesetzt. Laut aktuellem Tarifvertrag sind betriebsbedingte Kündigungen bei einer mehr als 15jährigen Betriebszugehörigkeit ausgeschlossen.
Aus gesundheitlichen/persönlichen Gründen habe ich jetzt meinen Arbeitgeber um ein Abfindungsangebot unter Einhaltung der Kündigungsfrist (6 Monate) gebeten. Erhalten habe ich ein Angebot von 35000 Euro brutto. Aus meiner Sicht ist das nicht soooo besonders viel. Mein durchschnittliches Monatsgehalt beträgt 2444 brutto / 1600 netto + Weihnachtsgeld. Ich weiß, dass es für Abfindungen keine festen Regeln gibt, dennoch habe ich die Frage, ob es ratsam / sinnvoll wäre, nach einer Erhöhung des Abfindungsangebotes zu fragen bzw. es selbst vorzuschlagen. Für den Fall, dass ich ohne Einhaltung der Kündigungsfrist (derzeit eine Erwägung) ausscheiden möchte - sollte das am Abfindungsbetrag etwas ändern? Der Arbeitgeber hat mir eine Bedenkzeit bis zum 20.7. eingeräumt, ist so etwas üblich?

Vielen Dank im Voraus und freundliche Grüße!

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zur Berechnung einer Abfindung wird üblicherweise die Regelung des § 1a Abs. 2 KSchG herangezogen, wonach für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ein Betrag von 0,5 Monatsentgelt angesetzt wird. Das wären also 12,5 x 2.444,00 Euro = 30.550,00 € brutto. Sofern das Weihnachtsgeld ein volles 13. Gehalt ist und man dies auf 12 Monate umlegt, käme man auf einen Monatsbrutto von 2.648,00 Euro, sodass dann die Abfindung nach der vorgenannten Berechnung 33.100,00 Euro betragen würde.

Das Angebot des Arbeitgebers ist mit 35.000 Euro brutto daher gar nicht so schlecht und dürfte wohl grds. in einem akzeptablen Rahmen liegen.

Ob eine Erhöhung der Abfindung möglich ist und ob es sinnvoll ist, danach zu fragen, hängt davon ab, ob und inwieweit der Arbeitgeber noch verhandlungsbereit ist. Grundsätzlich sollte aber bedacht werden, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, eine Abfindung zu zahlen und dass er sich daher nicht unbedingt auf ein langes Verhandeln über die Summe einlassen wird. Manche Arbeitgeber reagieren empfindlich auf Nachverhandlungen, andere sind verhandlungsfreudiger und der Arbeitnehmer kann mit etwas Geschick die Summe noch etwas erhöhen. Sie müssten daher selbst entscheiden, ob Sie hier noch Verhandlungsbereitschaft des Arbeitgebers erkennen können oder es auf einen Versuch zu weiteren Verhandlungen ankommen lassen wollen.

Es ist durchaus üblich, dass der Arbeitgeber eine Bedenkzeit einräumt und dafür eine Frist setzt. Der Arbeitgeber will nicht endlos lange an sein Angebot gebunden sein und darf daher eine Frist setzen, innerhalb der Arbeitnehmer sich zu dem Angebot äußern soll.

Wenn Sie auf eigenen Wunsch einen Aufhebungsvertrag ohne Einhaltung der Kündigungsfrist schließen, ändert dies grds. nichts an der Höhe der Abfindung. Allerdings ist auch hier wieder die Summe letztlich Verhandlungssache und wenn dem Arbeitgeber ein sofortiges Ausscheiden sehr entgegen kommen würde, ist er vielleicht bereit, dafür etwas mehr zu zahlen. Feste Regeln gibt es allerdings - wie Sie schon selbst wissen - nicht.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierungshilfe geben.

Mit freundlichen Grüßen

Silke Jacobi
Rechtsanwältin


Bewertung des Fragestellers 25. Juni 2015 | 12:49

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