Sehr geehrte Fragestellerin,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und insbesondere unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Grundsätzlich ist jeder Ehegatte dazu verpflichtet, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, sei es durch eigene Erwerbstätigkeit oder aus Einkünften aus seinem Vermögen.
Ist es Ihnen nicht möglich, Ihren Lebensunterhalt, der den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht, aus eigenen Mitteln zu bestreiten, so haben Sie für die Zeit der Trennung einen Anspruch auf Trennungsunterhalt gem. § 1361 BGB
. Bei der Berechnung werden dem Bedarf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute, also das so genannte eheprägende Einkommen zugrunde gelegt.
Diesen Anspruch auf Trennungsunterhalt haben Sie bis zur Scheidung. Danach haben Sie unter Umständen einen Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt. Auch hier wird wieder das Einkommen von Ihnen beiden berücksichtigt. Nach § 1569 BGB
hat ein Ex-Ehegatte gegen den anderen einen Unterhaltsanspruch, wenn er nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann.
Bei der Leistungsfähigkeit Ihres Ehemanns ist zu berücksichtigen, dass diese auch durch seine Erwerbsfähigkeit bestimmt wird. Dies bedeutet, dass er seine Arbeitskraft so gut wie möglich einsetzen und sich Einkommen anrechnen lassen muss, welches er bei gutem Willen durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit, unter Umständen auch durch einen Arbeitsplatz- oder Berufswechsel, erreichen könnte. Es ist Ihrem Ehemann also nicht möglich, seine Unterhaltspflicht dadurch zu schmälern, indem er mit seinem Arbeitgeber, hier sogar der eigene Vater, ein geringes Arbeitseinkommen vereinbart. Es ist daher möglich ein fiktives Einkommen, das für Ihren Mann bei entsprechender Bemühung erreichbare Einkommen, anzusetzen.
Sie selbst haben, aufgrund der Kinderbetreuung, nur eine eingeschränkte Erwerbsobliegenheit.
Sie haben außerdem einen Auskunftsanspruch gegen Ihren Mann. Auf diesem Wege können Sie in Erfahrung bringen, welche Einkünfte Ihr Ehemann tatsächlich erzielt und ob er sonstiges Vermögen angespart hat.
Dass Ihre Tätigkeit in dem Unternehmen jahrelang nicht offiziell angemeldet wurde ist für Sie sicherlich nachteilig, ein Anspruch auf Nachversicherung lässt sich hier aber wohl kaum durchsetzen.
Sollte Ihnen Ihr Schwiegervater kündigen, denken Sie bitte an eine Kündigungsschutzklage und die damit verbundene 3-Wöchige Frist.
Die Klärung dieser Angelegenheit erfordert einen rechtlichen Beistand. Ich kann Ihnen daher nur raten, einen Anwalt, z.B. aus der nächsten größeren Stadt, zu beauftragen, um weitere Nachteile zu vermeiden.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
Hallo Herr Müller,
danke für die rasche Antwort.
All das, was Sie mir mitgeteilt haben ist für mich allerdings nichts Neues.
Soll heissen - eine ähnliche Auskunft habe ich bereits von einem Anwalt vor Ort bekommen.
Meine Frage ist im Grunde genommen: Kann es wirklich sein, dass mein Mann sich durch die "Schwarzabeit-Sache" die er seit Jahren durchzieht jeglicher Verpflichtung - und ich meine hiermit eine evtl. Abfindung zu meiner Existenzsicherung bei einer Scheidung - entziehen kann?!
Gibt es keine rechtliche Möglichkeit diese Sache anzufechten? Ihm stehen fast uneingeschränkte Gelder zur Verfügung, jetzt und nach der Scheidung, und ich kann da nichts ausrichten? Ich hab alles mit aufgebaut und soll jetzt - nur weil es mit der Ehe nicht geklappt hat und er offiziell nichts mit der Firma zu tun hat - einfach so abdanken?
Das klingt verbittert und irgendwie bin ich das auch...
Verständlich...
Ich kenne das neue Scheidungsgesetzt, aber gibt es da keine Ausnahmen, bzw. Ausnahmeurteile oder so was in der Art? Ich möchte mit ihm keine Schlammschlacht ausfechten, aber wenn es keine andere Möglichkeit gibt, wär ich auch dazu bereit.
Ich fühle mich ausgebeutet und ausgenutzt von der ganzen Familie!
Im Übrigen habe ich Kenntnisse über firmeninterne Machenschaften, die weder gesetzmässig noch legal sind - möchte das natürlich nicht genauer ausführen hier...
Ich hoffe Sie nehmen sich die Zeit mir nochmals zu antworten. Vielleicht an meine E-Mail Adresse weil ich nicht unbedingt möchte, dass diese Sache im Netz steht!
Vielen Dank im Voraus
Sehr geehrte Fragestellerin,
Der Bedarf des Unterhaltsberechtigten richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.
Den Unterhaltspflichtigen trifft die Obliegenheit, im Interesse des Unterhaltsberechtigten seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen. Tut er dies nicht, muss er sich fiktive Einkünfte anrechnen lassen. Entspricht das Einkommen Ihres Mannes aber dem, was er während Ihrer Ehe verdient hat, entspricht es also den ehelichen Lebensverhältnissen, so ist auch nur dieses Einkommen anzusetzen. Sollte das Einkommen nicht ausreichen, um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen, so muss er sich Einkommen anrechnen lassen, welches er bei gutem Willen durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit, unter Umständen auch durch einen Arbeitsplatz- oder Berufswechsel, erreichen könnte.
Können Sie aber nachweisen, dass Ihr Mann „schwarz arbeitet“, über den Mindestlohn hinaus also weitere Zahlungen erhält, und diese auch während Ihrer Ehe erhalten hat, so kann man davon ausgehen, dass Ihren ehelichen Lebensverhältnissen ein höheres Einkommen zugrunde lag. Dies sollten Sie, mit entsprechenden Beweisen, z.B. Kontoauszügen oder ähnlichem, vor Gericht darlegen.
Sie können außerdem versuchen von Ihrem Arbeitgeber eine Nachversicherung für die Zeit, in der Ihre Tätigkeit nicht angemeldet war, zu fordern. Ob sich ein solcher Anspruch durchsetzen lässt, ist jedoch fraglich.
Ich rate Ihnen dringend einen Anwalt mit der Klärung Ihrer Angelegenheit zu beauftragen. Gerne können Sie sich diesbezüglich bei mir melden.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)