Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Der Befürchtung, dass das Geld bei der ARGE verschwindet, kann Ihr Sohn damit entgegenwirken, dass er, nachdem er das Geld zurück überwiesen hat, die Überweisungsbescheinigungen sorgfältig aufbewahrt. Damit hat er einen Beweis, dass er das Geld an die ARGE zurück gezahlt hat. Möglicherweise ist auch eine Rückzahlung in bar gegen Empfangsbescheinigung möglich. Dies sollte Ihr Sohn aber mit der Sachbearbeiterin absprechen.
Eine andere Möglichkeit, um einen Betrugsverdacht auf Seiten der ARGE von vornherein nicht aufkommen zulassen, wäre, die Zahlungen auf ARGE auf ein separates Konto zu überweisen. Damit werden diese Zahlungen nicht versehentlich ausgegeben. Des Weiteren sollte er dafür Sorge tragen, dass er beweisen kann, dass er der ARGE mitgeteilt hat, dass er wieder arbeitet. Dies wäre zum Beispiel dadurch möglich, dass er der ARGE gegen Aushändigung einer Empfangsbestätigung nochmals die Berufstätigkeit mitteilt.
Auch sollte dies in Anwesenheit von Zeugen der Sachbearbeiterin nochmals telefonisch mitgeteilt werden.
Bezüglich des bereits eingelegten Widerspruchs ist die letzte Möglichkeit, die ARGE zu einer weiteren Tätigkeit zu bringen, ist eine Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht zu erheben. Diese ist möglich, wenn drei Monate nach Einlegung des Widerspruchs noch keine Entscheidung der ARGE diesbezüglich vorliegt. Vorher sollten sie diesen Schritt aber der ARGE androhen. Die Erfahrung zeigt, dass dies am meisten Wirkung zeigt, wenn es durch ein anwaltliches Schreiben erfolgt.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
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