Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Basis der mitgeteilten Informationen.
1. Die ARGE darf Ihnen die Leistung für die Miete nicht entziehen. Allerdings muss sie nur das leisten, was die jeweilige Kommune als angemessen betrachtet. Sollte das in Ihrem Fall eine Differenz von 40 Euro bedeuten, kann die ARGE die Leistung um diesen Betrag kürzen. Den Rest muss sie jedoch begleichen. Des weiteren kann die ARGE Sie zwar zur Wohnungssuche auffordern. Nachkommen müssen Sie dem allerdings nicht, wenn Sie es nicht wollen. Es ist dann jedoch Ihre Aufgabe, sich um den Differenzbetrag zu bemühen.
2. Wenn Ihr Sohn seinen GWD leistet, ist er kein Leistungsempfänger im Sinne von Hartz IV mehr. Sie bilden aber weiterhin eine Bedarfsgemeinschaft mit ihm. D.h. dass sein "Einkommen" jetzt auf Ihre Bezüge angerechnet werden kann.
Auf der anderen Seite bekommt Ihr Sohn nun von anderer Stelle aber letztlich auch vom Staat Bezüge. Diese dienen naturgemäß auch dazu, eine Wohnung zu finanzieren. Er muss demnach von Beginn seines GWD an seinen Teil der Miete von seinen Bezügen begleichen.
Anders sähe es nur aus, wenn Ihr Sohn nicht mehr bei Ihnen wohnen würde. Dann wären Sie auch keine Bedarfsgemeinschaft mehr und seine Bezüge dürften nicht auf Sie angerechnet werden. Allerdings hätten Sie dann das Problem, dass Sie die Miete allein aufbringen müssten, abzüglich des angemessenen Teils, den die ARGE übernimmt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben konnte, wenngleich sie leider nicht ausschließlich zu Ihren Gunsten ist.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Elmar Dolscius
Westerbachstraße 23F
61476 Kronberg
Tel: . 06173-702761
Tel: . 06173-702906
Web: https://www.recht-und-recht.de
E-Mail: