Sehr geehrter Ratsuchende,
eine Anrechnung der Karenzentschädigung kommt nicht in Betracht. Es darf also kein Abzug beim Arbeitslosengeld vorgenommen werden.
Das ergibt sich daraus, dass das Arbeitslosengeld eine Versicherungsleistung ist.
Die Voraussetzungen / Anwartschaften für den Leistungsbezug liegen ja auch dann vor, wenn Sie eine Karenzentschädigung erhalten.
Dann aber kann bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes die Karenzentschädigung nicht berücksichtigt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle