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Unterhalt vollj. Kind ALG 2-Empfänger

| 7. Mai 2006 15:50 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Jana Laurentius

Mein 22-jähriger Sohn aus 1. Ehe lebt in einer eigenen Wohnung und hat nach einer teuren Privatschulausbildung inzwischen 3 Ausbildungsstellen selbstverschuldet abgebrochen. Z. Zt. bezieht er ALG II. Die Suche nach einer Arbeitsstelle betreibt er eher halbherzig und wenn er dann eine Tätigkeit hat, wird diese nach max. 2 - 3 Wochen wieder beendet. Dennoch ist es ihm bisher gelungen, drohende ALG-Kürzungen zu vermeiden. Vor dem Hintergrund der zum 1.7.2006 eintretenden Gesetzesänderungen be-fürchte ich nun wieder zu Unterhaltszahlungen herangezogen zu werden.
Zu meiner Person: Ich befinde mich im Vorruhestand und beziehe noch bis Sept. d. J. ALG I. Danach muss ich, sofern ich keine Arbeit finde, noch ca. 4 Jahre von meiner Abfindung leben, die sich im oberen 5-stelligen Bereich bewegt. Vor dem Hintergrund erheblicher Verpflichtungen (u.a. € 1´2 Unterhalt an meine nicht berufstätige Exfrau und € 0,5 Unterhalt an meine minder-jährige Tochter aus 1. Ehe sowie lfd. Verpflichtungen für noch hoch belasteten Grundbesitz)wird die Abfindung nicht ausreichen, so dass ich auf höhere Unterstützungszahlungen meiner noch berufstätigen Ehefrau angewiesen sein werde.
Meine Fragen: Ist bereits jetzt absehbar, dass ich in der obigen Konstellation auch unter Berücksichtigung einschlägiger Paragraphen des BGB bzw. bisheriger Gerichtsentscheidungen künftig wieder zu Unterhaltszahlungen an meinen Sohn herangezogen werde?
Ist es denkbar, dass auch meine Ehefrau ggfls. indirekt mit ihrem Einkommen bzw. ihrem Vermögen für den Unterhalt an meinen Sohn herangezogen werden kann?

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Da Ihr Sohn schon länger in einer eigenen Wohnung lebt (Stichtag ist der 17.02.2006), werden sich die Veränderungen bei der Gewährung von ALG II an Personen unter 25 Jahren auf ihn und damit auch auf Sie nicht auswirken. Nur bei Personen unter 25 Jahren, die am 17.02.2006 noch bei ihren Eltern wohnten, werden sich Änderungen ergeben. Diese Personen gelten dann auf jeden Fall als Teil der Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern und erhalten dementsprechend nur 80 Prozent der Regelleistung, außerdem wird geprüft, ob das Einkommen der Eltern ausreicht, auch den Lebensunterhalt ihres Kindes zu finanzieren. Dabei gelten aber die Selbstbehaltssätze des bürgerlichen Rechts wie auch in der Vergangenheit schon.

Sie werden sich also schon deshalb keine Sorgen machen müssen, weil Ihr Sohn bereits in einer eigenen Wohnung lebt. Selbst wenn dies jedoch nicht der Fall wäre, klingt die Schilderung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht so, als könnten Sie zu Unterhaltszahlungen für Ihren Sohn herangezogen werden. Ihre Ehefrau haftet nicht für den Unterhalt an Ihren Sohn.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)

Rückfrage vom Fragesteller 7. Mai 2006 | 19:36

Vielen Dank für Ihre Antwort, die uns sehr geholfen hat.

Es ist nicht so, dass wir für unseren Sohn nicht aufkommen
wollen. Hier hat sich jedoch für uns die Sorge aufgetan, dass
wir auf Sicht selber hilfebedürftig geworden wären und dass hat uns schon sehr beunruhigt.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Mai 2006 | 19:47

Ihre Frage ist völlig legitim und berechtigt, die aktuellen Gesetzesänderungen führen bei vielen Menschen zu Verunsicherungen, die geklärt werden müssen. Es freut mich, dass ich Ihnen helfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)

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