Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Da Ihr Sohn schon länger in einer eigenen Wohnung lebt (Stichtag ist der 17.02.2006), werden sich die Veränderungen bei der Gewährung von ALG II an Personen unter 25 Jahren auf ihn und damit auch auf Sie nicht auswirken. Nur bei Personen unter 25 Jahren, die am 17.02.2006 noch bei ihren Eltern wohnten, werden sich Änderungen ergeben. Diese Personen gelten dann auf jeden Fall als Teil der Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern und erhalten dementsprechend nur 80 Prozent der Regelleistung, außerdem wird geprüft, ob das Einkommen der Eltern ausreicht, auch den Lebensunterhalt ihres Kindes zu finanzieren. Dabei gelten aber die Selbstbehaltssätze des bürgerlichen Rechts wie auch in der Vergangenheit schon.
Sie werden sich also schon deshalb keine Sorgen machen müssen, weil Ihr Sohn bereits in einer eigenen Wohnung lebt. Selbst wenn dies jedoch nicht der Fall wäre, klingt die Schilderung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht so, als könnten Sie zu Unterhaltszahlungen für Ihren Sohn herangezogen werden. Ihre Ehefrau haftet nicht für den Unterhalt an Ihren Sohn.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Vielen Dank für Ihre Antwort, die uns sehr geholfen hat.
Es ist nicht so, dass wir für unseren Sohn nicht aufkommen
wollen. Hier hat sich jedoch für uns die Sorge aufgetan, dass
wir auf Sicht selber hilfebedürftig geworden wären und dass hat uns schon sehr beunruhigt.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Frage ist völlig legitim und berechtigt, die aktuellen Gesetzesänderungen führen bei vielen Menschen zu Verunsicherungen, die geklärt werden müssen. Es freut mich, dass ich Ihnen helfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)