Folgendes Beispiel: ein Student hat am 01.01.2024 sein Studium erfolgreich abgeschlossen. Am selben Tag reicht er einen ALG II -Antrag bei einem JobCenter in Sachsen-Anhalt ein. Da er dem BAföG-Amt über das Ende seines Studiums nicht mitgeteilt hat, zahlt ihm das BAföG-Amt weiterhin BAföG Leistugen vom 01.01.2024 bis zum 31.03.2024. Am 01.04.2024 bekommt die Person einen Brief mit der Aufforderung zur Rückerstattung der BAföG-Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.03.2024, da er nicht mehr Student in diesem Zeitraum war. Gleichzeitig, kommt einen Brief vom JobCenter, mit der Feststellung, dass die BAföG-Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2024 - 31.03.2024 bei der Berechnung der ALG II-Leistungen als Einkommen angerechnet werden. Somit erhält die Person für den Zeitraum 01.01.2024-31.03.2024 faktisch keine Sozialleistungen, weder vom BAföG noch vom JobCenter, weil er die BAföG-Leistungen zurückzahlen muss und gleichzeitig von ALG II befreit ist, da BAföG für den Zeitraum 01.01.2024-31.03.2024 als Einkommen angerechnet wurde. Fragen: Ist die Entscheidung des JobCenters rechtmäßig? Hat die Person einen Anspruch darauf, dass ALG II für die Monate 01.2024- 03.2024 gezahlt wird?
auf Ihren Einsatz beantworte ich im Ergebnis Ihre Fragen wie folgt:
Natürlich gibt es einen Rückforderungsanspruch, was das BAFÖG angeht.
Dieser entfällt nachträglich, was zu verbescheiden sein wird.
Im Gegenzug kann dann aber keine Anrechnung mehr auf die Sozialleistungen erfolgen,
die Ihnen mit dem gleichen Grund versagt werden.
ich gehe davon aus, daß hier zwei unterschiedliche Behörden / Sachbearbeiter tätig sind,
denen der Zusammenhang aufgezeigt werden sollte.
Legen Sie gegen alle Bescheide einen Widerspruch ein, womit Sie erreichen dürften, daß Ihnen
für die besagte Zeit wenigstens die Sozialleistungen bezahlt werden.