Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
die Berechung des Arbeitslosengeld richtet sich nach dem von Ihnen erzielt Arbeitsentgelt, im sogenannten Bemessungszeitraum. Dieser Zeitraum beträgt in der Regel ein Jahr vor Beginn der Arbeitslosigkeit, (§ 150 Sozialgesetzbuch III) - somit Oktober 2014 bis Oktober 2015.Hierbei zählt im Bemessungszeitraum von Ihnen bezogenes Arbeitsentgeld.
Da Sie in diesem Zeitraum lediglich Krankengeld bezogen haben, erweitert sich dieser Zeitraum gemäß § 150 Abs. 3 SGB III
auf zwei Jahre vor Beginn des Anspruches auf Arbeitslosengeld, somit Oktober 2013 - Oktober 2015. Der Bezug von Krankengeld wird nicht bei der Bemessung des Arbeitslosengeld berücksichtigt, da es sich hier nicht um Arbeitsengelt handelt.
In diesem Zeitraum haben Sie vorraussichtlich mindestens 150 Tage gearbeitet. Dieser Zeitraum Oktober 2013 - Juni 2014 wird dann als Berechnungsgrundlage genommen. (§ 151 SGB II
) Von diesem Arbeitsengelt (brutto) bekommen Sie tatsächlich 60 % eines fiktiven Netto als Arbeitslosengeld. Somit ist der Verlust im Vergleich zum Krankengeld wesentlich geringer, als wenn das Arbeitslosengeld direkt vom Krankengeld bemessen wäre.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Pierre Aust
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Rechtsanwalt Pierre Aust
Danke für die rasche antwort!
Die 150 Tage für die Bemessung,werden die auf 30 tage pro Monat berechnet
also 5Monate,oder reine Arbeitstage 5Tage/Woche also ca.30Wochen??
Vielen Dank in vorraus
Sehr geehrter Fragesteller,
die 150 Tage beziehen sich nicht nur auf die reinen Arbeitstage sondern auch auf die den Bemessungszeitraum umfassenden Samstage und Sontage. Jedoch wird der Monat nicht wie sonst mit 30 Tagen bewertet, sondern es wird nach Kalendertagen gezählt. (z.B. 31 Tage Januar, 28 Tage Februar etc.). Es sind somit in der Regel 5 voll abgerechnete Monate ausreichend.
Mit freundlichen Grüßen
Pierre Aust
Rechtsanwallt