Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt beantworten:
Die Dauer Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld I richtet sich nach dem Alter und wie lange Sie in den letzten fünf Jahren vor der Arbeitslosigkeit versicherungspflichtig (in Deutschland) beschäftigt gewesen ist. Sind Sie mindestens 12 Monate aber weniger als 16 Monate versicherungspflichtig beschäftigt, bevor die Arbeitslosigkeit eintritt, haben Sie grds. einen Anspruch auf 6 Monate Arbeitslosengeld. Hätten Sie in den letzten 4 Jahren schon einmal einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben und die Anspruchsdauer nicht voll ausgeschöpft, könnte sich Ihr neuer Anspruch um diesen unverbrauchten Rest, maximal bis auf die Höchstdauer des erworbenen neuen Anspruchs, erhöhen. Dies dürfte nach Ihrer Darstellung aber eher nicht der Fall sein.
Sie könnten ggf. eine kürzere Anwartschaft (weniger als 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt) erreichen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt wären:
Wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist) mindestens 6 Monate/180 Tage in Versicherungspflichtverhältnissen gestanden haben und es sich überwiegend um Beschäftigungsverhältnisse gehandelt hat, die von Vornherein auf nicht mehr als sechs Wochen befristet waren, und Ihr Bruttoarbeitsentgelt in den letzten 12 Monaten, gerechnet vom letzten Tag Ihrer letzten Beschäftigung an rückwärts, die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV
( für 2012 wären dies 31.500 Euro) nicht überstiegen hat und Sie der Agentur für Arbeit diesen Sachverhalt darlegen und nachweisen. Die Regelung für die Erfüllung der kurzen Anwartschaftszeit ist aber auf die Zeit bis 01.08.2012 befristet. Aus Ihrer Darstellung ist aber nicht zu entnehmen, dass diese Konstellation für Sie erheblich wäre, da Sie voraussichtlich mind. 12 Monate in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehen werden.
Wenn Sie sich arbeitslos melden, wird die Agentur für Arbeit Sie grds. auffordern, zur Beseitigung der Arbeitslosigkeit beizutragen. Sollten Sie für 04/ 13 bereits eine Anstellung in Aussicht haben, kann man aber von Ihnen grds. auch verlangen, bis zu diesem Zeitpunkt ein entsprechend befristetes Arbeitsverhältnis einzugehen bzw. ein solches zu suchen. Die Praktikabilität „steht bekanntlich auf einem anderen Blatt".
Hinsichtlich des Bezugs von ALG I im Ausland ist anzumerken, dass Arbeitslosengeld grundsätzlich nur von Personen beansprucht werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Ausnahmsweise können bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch Arbeitslose Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, die im Ausland wohnen, wenn sie zuvor als Grenzgänger in Deutschland beschäftigt waren. Arbeitslose, die erst nach der Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland ins Ausland gezogen sind, können Arbeitslosengeld beziehen, wenn sie grenznah wohnen, sodass sie jederzeit in der Lage sind, eine Beschäftigung in Deutschland anzunehmen. So eine Entscheidung d. Bundessozialgericht, Urt. vom 7. Oktober 2009, Az: B 11 AL 25/08 R
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Möglich ist es grds., für die Arbeitssuche im Ausland auch bis zu 3 Monate Arbeitslosengeld im Ausland zu beziehen. Hierfür sind verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen. U.a müssen Sie neben dem grds. Leistungsanspruch der deutschen Arbeitsagentur grds. 4 Wochen für eine erfolgreiche Vermittlung in Deutschland zur Verfügung gestanden haben. Um Details in Ihrem Fall diesbezüglich im Vorfeld bereits zu klären, rate ich, Ihre zuständige Arbeitsagentur zu kontaktieren (Antrag/ Bescheinigung E 303).
Es gibt an verschiedenen Standorten der Arbeistagentur sog. Teams akademische Berufe. Diese befinden sich i.d.R. in der Nähe von Hochschulstandorten. Darüber hinaus hat aber jede Arbeitsagentur grds. Berater für Akademiker, die auch Kontakt zu den „Teams akademische Berufe" vermitteln können. Auch hier sollte die für Sie zuständige Arbeitsagentur der erste Ansprechpartner sein. Die einzelne Qualität ist natürlich schwerlich zu beurteilen und ist auch individuell beraterabhangig.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung verschaffen. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass diese Plattform nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Diese Antwort ist vom 08.08.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Winkler,
danke fuer die schnelle und kompetente Antwort.
Nachfrage: Fuer einen Abschlussjob in Deutschland muesste ich auf jeden Fall umziehen, und habe meine hiesige Wohnung auch schon gekuendigt.
Kann das Arbeitsamt verlangen, dass man z.B. fuer einen drei oder vier Monats-Job vor den Beginn der Haupttaetigkeit nochmals umzieht? Es handelt sich ggf. um ueber 500 km. Hilft das AA mit den Umzuigskosten?
Wenn ich einen Anschussjob habe, und es sollte nicht klappen (z. B. Probezeitkuendigung), lebt dann mein Anspruch auf Arbeitslosengeld wieder auf, und wenn ja, wie lange?
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Ich haette auch noch eine Frage im Rahmen Berufsunfaehigkeitsrente aus einem Versorgungswerk, wuerde dies aber wegen sehr persoenlicher Details lieber nicht auf der Internet-Plattform machen, sondern ggf. ueber den Rechtsschutz abrechnen. Es ist recht speziell. Ich habe Anspruch auf BU aus einem berufstaendischen Versorgungswerk und ohne Verweis auf andere Taetigkeiten, muss aber 100 % haben. Eine Teil BU ist hier nicht moeglich. Sind Sie fuer Fragen in Bezug auf BU der richtige Ansprechpartner?
Sehr geehrte Fragestellerin,
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Grds. können Sie aufgefordert werden, sich bundesweit zu bewerben. Sollten Sie entfernt von ihrem jetzigen Wohnort eine Stelle erhalten, würde dann auch grds. in der Konsequenz der Umzug erfolgen. Es gibt hier aber eine zu beachtende Zumutbarkeitsgrenze in § 121 Abs. 4 SGB III
:
….
„(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einem Arbeitslosen eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Arbeitnehmern längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab.
Ein UMZUG zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einem Arbeitslosen zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Arbeitslose innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einem Arbeitslosen ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.
….."
Sollten Sie also innerhalb der ersten 3 Monate eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs erhalten können (und dies ggf. auch schon durch eine Arbeitgeberbestätigung darlegen können, sollte ein Umzug in dieser Zeit nicht mehr verlangt werden können.
Im Fall eines Umzug übernimmt das Arbeitsamt unter bestimmten Voraussetzungen die Umzugskosten. Ist ein Umzug notwendig, muss der Agentur für Arbeit der Mietvertrag für die neue Wohnung vorgelegt werden sowie i.d.R. mindestens drei Kostenvoranschläge von Umzugsunternehmen. Das Arbeitsamt übernimmt nur die reinen Umzugskosten, also die Kosten für den Umzug von der alten in die neue Wohnung einschließlich des Be- und Entladens des Umzugsgutes.
Bei Kündigung in der Probezeit lebt der ursprüngliche Anspruch auf ALG I grds. wieder auf.
Bezüglich Ihrer „BU" sollten Sie einen Kollegen beauftragen, da ich mich ab morgen im Urlaub befinde.
Mit freundlichen Grüßen,
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt