Sehr geehrte Fragestellerin,
1.
bei einem Betreuungsvertrag handelt es sich rechtlich gesehen um einen Dienstvertrag. Bei einem Dienstvertrag können die Kündigungsfristen grundsätzlich frei vereinbart werden. Die Vertragsparteien sind daran gebunden.
Eine unangemessene Benachteiligung eines Vertragsteils innerhalb des Vertragsverhältnisses nach § 307 BGB
kann ich auch nicht erkennen. Insoweit ist die Kündigungsfrist wirksam.
Etwas anderes könnte sich aber nach Prüfung des gesamten Vertrages ergeben.
Eine Kündigungsfrist müssen Sie nicht einhalten, wenn Sie den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen können; § 626 BGB
. Dies ist dann der Fall, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer Ihnen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund ist dabei aber nicht ein anderweitig abgeschlossener Kitavertrag.
Ob solche Gründe in Ihrer Kita vorliegen kann von hier nicht beurteilt werden.
2.
Möglicherweise haben Sie die Möglichkeit gem. § 627 BGB
den Vertrag fristlos zu kündigen, da es sich bei einem Betreuungsvertrag um einen Dienst höherer Art handelt, der auf Grund besonderen Vertrauens übertragen wurde. Ob § 627 BGB
anwendbar ist, hängt aber im Einzelnen vom konkreten Vertragsinhalt ab, insbesondere ob § 627 vertraglich abgedungen worden ist und ob es sich um einen dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen handelt. Dies kann letztlich nur durch Einsicht in den Dienstvertrag selbst beurteilt werden. Dies ist jedoch im Rahmen einer Erstberatung nicht möglich.
3.
Sollten Sie die Möglichkeit der Kündigung nach § 627 BGB
in Betracht ziehen, rate ich Ihnen dringend den Vertrag vorher prüfen zu lassen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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Sehr geehrter Herr Bordasch,
vielen Dank für Ihre Antwort. So wie es für mich aussieht, ergibt sich also keine reale Möglichkeit der Anfechtung. Eine Kündigung gemäß § 627 BGB
kommt meines Erachtens nach nicht in frage.
Einen kurzen Check möchte ich dennoch machen, um sicherzustellen, dass wir beide nichts vergessen haben:
Ich selber habe die für NRW spezifischen "Kindergartengesetze", GTK und KiBiZ, untersucht und keinerlei Regelung bzgl. Kündigungsfrist gesehen. Sie selber haben in Ihrer Antwort das BGB durchforstet.
Gibt es womöglich noch weitere Gesetzeswerke bzgl. Kindertagesstätten, die ich mir noch anschauen sollte?
Mit freundlichem Gruß,
Z.
Sehr geehrte Fragestellerin,
da es sich nach Ihrer Schilderung um einen Kindergarten einer Elterninitiative handelt, also um einen Privatkindergarten, richten sich die vertraglichen Verpflichtungen zunächst nach dem Vertrag und erst bei fehlender Vereinbarung nach Gesetz. Die Kündigungsfristen sind in Ihrem Fall aber vereinbart worden.
Darüber hinaus gehende gesetzliche Grundlagen für eine mögliche Begrenzung der Kündigungsfrist sind mir nicht bekannt.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -