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6monatige Kündigungsfrist Betreuungsvertrag KiTa unsittlich?

22. Januar 2009 21:34 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


23:21

Sehr geehrte Damen und Herren,
zwei meiner Kinder gehen in eine Kindertagesstätte einer Elterninitiative in NRW. Zum nächsten Kindergartenjahr möchten wir die Einrichtung wechseln und haben uns hierfür ordentlich bei unserer Wunschkindertagesstätte um Plätze beworben. Aufgrund der üblichen Verfahren werden die Plätze für das neue Kindergartenjahr im Februar/März vergeben. (Im Januar melden die Einrichtungen bei der Stadt den Bedarf an und im Februar/März erfahren sie, welche Gelder bewilligt werden, wieviele Plätze also tatsächlich belegt werden können).

Das Problem besteht jedoch in der Kündigungsfrist unserer jetzigen KiTa - 6 Monate zum Ende des jeweiligen Kindergartenjahres (31.7.)laut Betreuungsvertrag. Ende Januar müssen wir uns verbindlich erklärt haben, ob wir die bestehenden Betreuungsverträge unserer Kinder kündigen oder nicht, obwohl wir erst im Februar/März erfahren, ob wir in der nächsten KiTa Plätze bekommen. Eine Kündigung unter Vorbehalt (und zwar unter dem Vorbehalt, dass wir in der nächsten Kita einen Betreuungsplatz erhalten), akzeptiert die Kindergartenleitung nicht.

So entsteht nun die unbefriedigende Situation, dass wir kündigen müssen, obwohl wir noch keinen neuen Betreuungsplatz haben. Da eins meiner Kinder unter 3 Jahre alt ist, besteht zudem die Schwierigkeit, dass dieses Kind auch keinen gesetzlichen Anspruch auf irgendeinen anderen Kita-Platz hat (Anspruch auf Kindergartenbetreuung erst ab 3 Jahre), wir also ggf. ohne Betreuung für das kleinere Kind bleiben. Wenn wir das Risiko einer Kündigung nicht wagen, müssen wir in der jetzigen Kita bleiben, bis die Kinder in die Schule gehen (oder aber, für ein Jahr, zwei Kitas bezahlen).

Nun zu den Fragen:
1.) Ist eine derartige Kündigungsfrist anfechtbar, da sie einen Kindergartenwechsel quasi nicht ermöglicht?
2.) Wenn ja, was sind die Rechtsgrundlagen?

Mit freundlichem Gruss,

Z.

22. Januar 2009 | 22:52

Antwort

von


(608)
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Sehr geehrte Fragestellerin,

1.
bei einem Betreuungsvertrag handelt es sich rechtlich gesehen um einen Dienstvertrag. Bei einem Dienstvertrag können die Kündigungsfristen grundsätzlich frei vereinbart werden. Die Vertragsparteien sind daran gebunden.

Eine unangemessene Benachteiligung eines Vertragsteils innerhalb des Vertragsverhältnisses nach § 307 BGB kann ich auch nicht erkennen. Insoweit ist die Kündigungsfrist wirksam.
Etwas anderes könnte sich aber nach Prüfung des gesamten Vertrages ergeben.

Eine Kündigungsfrist müssen Sie nicht einhalten, wenn Sie den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen können; § 626 BGB . Dies ist dann der Fall, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer Ihnen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund ist dabei aber nicht ein anderweitig abgeschlossener Kitavertrag.
Ob solche Gründe in Ihrer Kita vorliegen kann von hier nicht beurteilt werden.

2.
Möglicherweise haben Sie die Möglichkeit gem. § 627 BGB den Vertrag fristlos zu kündigen, da es sich bei einem Betreuungsvertrag um einen Dienst höherer Art handelt, der auf Grund besonderen Vertrauens übertragen wurde. Ob § 627 BGB anwendbar ist, hängt aber im Einzelnen vom konkreten Vertragsinhalt ab, insbesondere ob § 627 vertraglich abgedungen worden ist und ob es sich um einen dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen handelt. Dies kann letztlich nur durch Einsicht in den Dienstvertrag selbst beurteilt werden. Dies ist jedoch im Rahmen einer Erstberatung nicht möglich.

3.
Sollten Sie die Möglichkeit der Kündigung nach § 627 BGB in Betracht ziehen, rate ich Ihnen dringend den Vertrag vorher prüfen zu lassen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de

PS.: Wenn Sie diese Antwort bewerten, helfen Sie mit, diesen Service transparenter und verständlicher zu gestalten.


Rückfrage vom Fragesteller 22. Januar 2009 | 23:13

Sehr geehrter Herr Bordasch,

vielen Dank für Ihre Antwort. So wie es für mich aussieht, ergibt sich also keine reale Möglichkeit der Anfechtung. Eine Kündigung gemäß § 627 BGB kommt meines Erachtens nach nicht in frage.

Einen kurzen Check möchte ich dennoch machen, um sicherzustellen, dass wir beide nichts vergessen haben:
Ich selber habe die für NRW spezifischen "Kindergartengesetze", GTK und KiBiZ, untersucht und keinerlei Regelung bzgl. Kündigungsfrist gesehen. Sie selber haben in Ihrer Antwort das BGB durchforstet.
Gibt es womöglich noch weitere Gesetzeswerke bzgl. Kindertagesstätten, die ich mir noch anschauen sollte?

Mit freundlichem Gruß,

Z.



Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Januar 2009 | 23:21

Sehr geehrte Fragestellerin,

da es sich nach Ihrer Schilderung um einen Kindergarten einer Elterninitiative handelt, also um einen Privatkindergarten, richten sich die vertraglichen Verpflichtungen zunächst nach dem Vertrag und erst bei fehlender Vereinbarung nach Gesetz. Die Kündigungsfristen sind in Ihrem Fall aber vereinbart worden.

Darüber hinaus gehende gesetzliche Grundlagen für eine mögliche Begrenzung der Kündigungsfrist sind mir nicht bekannt.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -


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