Sehr geehrte Fragestellerin,
Lassen Sie mich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Kurz und bündig:
Sie verstehen den § 622 BGB
richtig. Gemäß § 623 Abs. 2 Ziffer 2 BGB
gilt eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende erst dann, wenn das Arbeitsverhältnis 5 Jahre bestanden hat. Was man sich unter einer Frist von fünf Jahren vorzustellen hat, regelt § 188 Abs. 2 BGB
. Danach hat in Ihrem Fall das Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2011 24 Uhr genau ein Jahr Im Sinne des Gesetzes bestanden, am 31. Dezember 2012,24 Uhr zwei Jahre usw.
Anders ausgedrückt versteht das Gesetz unter einer Frist von einem Jahr jeweils ein vollendetes Jahr.
Die Anwendung der an sich für den Arbeitgeber geltenden längeren Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB
auch auf dem Arbeitnehmer ist zulässig, wenn für beide Parteien dieselben Kündigungsfristen und möglichen Kündigungstermine gelten. Das Zitat aus dem Arbeitsvertrag deutet zumindest darauf hin dass dem hier so ist, die Klausel dürfte also wirksam sein.
Sie haben damit eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats. Achtung: die Frist beginnt mit dem (nachweisbaren) Zugang des Kündigungsschreibens beim Arbeitgeber. Sorgen Sie also bitte dafür dass hier nichts schiefgeht. Warten Sie also nicht bis zum letzten Tag und lassen sich den Empfang der Kündigung quittieren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 19.02.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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