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55. Lebensjahr überschritten, Familenversicherung

| 26. Mai 2017 08:43 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von


11:51

Rentner, 70, Altersrente, gesetzlich krankenversichert, heiratet Asiatin 56, zukünftiger Wohnsitz ist Deutschland.
Kann die Ausländerin (ohne Einkommen) in der Familienversicherung krankenversichert werden?

26. Mai 2017 | 09:46

Antwort

von


(2982)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
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Sehr geehrter Ratsuchender,

damit Ihre Ehefrau über die Familienversicherung beitragsfrei mitversichern werden kann, müssen folgende Punkte erfüllt sein:

1.) Ihre Ehefrau muss in Deutschland wohnen.
2.) Ihre Ehefrau darf nicht selbst versicherungspflichtig sein und mehr als
425 Euro monatlich verdienen.
Bei einem Minijob liegt die Grenze bei 450 Euro monatlich.
3.) Ihre Ehefrau darf nicht versicherungsfrei sein, zum Beispiel als gut
verdienende Arbeitnehmerin oder Beamtin.
4.) Ihre Ehefrau darf nicht hauptberuflich selbstständig tätig sein.
Das ist dann der Fall, wenn sie mehr als 18 Stunden in der Woche für
die selbstständige Tätigkeit verwendet.

Liegen diese Punkte vor, besteht die Möglichkeit der Familienversicherung.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 26. Mai 2017 | 11:19

Die Ziffern 1 - 5 § 10 Abs. 1 SGB V kann ich selber lesen und die
Verkürzung auf 4 Ziffern verwirrt nur.

Diesen Negativkatalog hatte ich mit "ohne Einkommen" und "Wohnsitz Deutschland" bis auf das Kriterium "Versicherungsfreiheit" schon ausgeschlossen. Es könnte sein, dass die Asiatin versicherungsfrei ist nicht z. B. als "gut verdienende Arbeitnehmerin" sondern als Person, die das 55. Lebensjahr vollendet hat.

Damit geht es um die Frage, ob die Asiatin, die das 55. Lebensjahr vollendet hat, versicherungsfrei ist nach § 7 Abs. 3a, Satz 1 SGB V und deshalb von der Familienversicherung ausgeschlossen ist. Dort heißt es:
"Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren."

Aus meiner Sicht ist die Asiatin nicht versicherungsfrei, weil sie nicht versicherungspflichtig wird und hat deshalb Anspruch auf Familienversicherung. Zu dieser meiner laienhaften Rechtsauffassung, in der es immerhin jahrelang um etwa 500 € monatlich geht, wollte ich einen Rechtskundigen um Rat fragen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Mai 2017 | 11:51

Sehr geehrter Ratsuchender,

die von Ihnen genannte Vorschrift, Sie meinten offenbar § 6a SGB V , trifft auf Ihre Frau nicht zu. Dabei handelt es sich um die Frage, wann eine eigenständige Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung möglich ist.

Das ist das generelle Problem von über 55-jährigen Personen wieder in die gesetzliche Krankenkasse zurückkehren zu wollen, was eben mit der von Ihnen genannten Vorschrift so einfach nicht möglich ist.

Ihre Frau gehört gar nicht zu diesem Personenkreis und deswegen bin ich darauf auch nicht eingegangen.

Einer Familienversicherung der Ehefrau steht das Alter eben nicht entgegen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle

Ergänzung vom Anwalt 27. Mai 2017 | 23:58

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre "oberlehrerhafte Bewertung" gibt Anlass zur Ergänzung:

Ihre Frage lautete:

"Kann die Ausländerin (ohne Einkommen) in der Familienversicherung krankenversichert werden?"

Diese Frage wurde zweimal bejaht. Das Alter - auch das wurde Ihnen mitgeteilt - ist kein Hindernisgrund.

Manchmal hilft es eben, eine Antwort zu lesen.

Ihre recht merkwürdig anmutende "Bewertung" zeugt eher von einer gewissen Beratungsresistenz.

Offenbar wünschen Sie keine Rechtsberatung, sondern eine Bestätigung Ihrer fehlerhaften Vermutung, gestützt auf gefährliches Halbwissen. Dann sollten Sie jedoch keine Rechtsberatungsplattform besuchen, sondern andere Beratungsdienste nutzen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Bewertung des Fragestellers 26. Mai 2017 | 16:22

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In der Fragestellung wird explizit ein Zusammenhang zwischen Familienversicherung und der Vollendung des 55. Lebensjahres vermutet (Regelung nach § 6 Abs. 3a SGB V (nicht § 6a SGB V!). Die Rechtsanwältin geht auf diese Frage in der ersten Antwort nicht ein. Im Deutschaufsatz gab es für so etwas den Kommentar "Thema verfehlt" und die Note "ungenügend".

"
Stellungnahme vom Anwalt:

Offenbar ein notorischer Besserwisser, der nicht verstehen will, dass die Aufnahme in die Versicherung durchaus möglich ist. Er will seine vorgefertigte - unrichtige - Meinung bestätigt haben.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 26. Mai 2017
2,8/5,0

In der Fragestellung wird explizit ein Zusammenhang zwischen Familienversicherung und der Vollendung des 55. Lebensjahres vermutet (Regelung nach § 6 Abs. 3a SGB V (nicht § 6a SGB V!). Die Rechtsanwältin geht auf diese Frage in der ersten Antwort nicht ein. Im Deutschaufsatz gab es für so etwas den Kommentar "Thema verfehlt" und die Note "ungenügend".


ANTWORT VON

(2982)

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