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27. Januar 2005 16:35 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Meine Frage Lautet:
Nach heutigem Recht, wer kriegt wie viel?

Vor 9 Jahren habe ich mich Scheiden lassen.
Aus der Ehe habe ich einen Sohn, der ist heute 17 Jahre alt, und Schüler.
Meine Exfrau hat seit der Scheidung einen Volltags Job und verdient 1200,- Euro Netto.

Nach dem Familiengerichtsurteil muss ich Unterhalt für den 17 Jährigen Sohn
bezahlen (ist Klar), und für die Exfrau so genanten Aufstockungsunterhalt wegen Kinder Erziehung.

Ich verdiene 2400,- Euro Netto.
Vor 6 Jahren habe ich wieder Geheiratet und habe mit der jetzigen Frau, die nicht Arbeitet,
zwei Söhne 3 und 4 Jahre alt.

Sind also alle 5 Unterhaltbedürftig.

Können Sie mir das Ausrechnen!
Besonders in hinsiecht auf die Bedürftigkeit meiner jetzigen Frau.

Ist die Exfrau noch Unterhaltbedürftig oder Berechtigt?

Grüsse

27. Januar 2005 | 17:47

Antwort

von


(163)
Waidmarkt 11
50676 Köln
Tel: 0221-79077052
Web: https://www.anwalt-wille.de
E-Mail:

Shr geehrte Damen und Herren,

1. Zur Beantwortung Ihrer Frage gehen wir davon aus, daß der 17jährige Sohn bei Ihrer Frau lebt. Außerdem unterstellen wir, daß keine Schulden aus der Ehe vorhanden sind. Offen geblieben ist aber, ob Sie z.B. eine Steuerrückerstattung erhalten haben.

2. Wenn das Kind bei Ihrer Ex- Frau lebt, dann erstaunt mich, daß von einem Aufstockungsunterhalt sprechen. Vorrangig hätte Ihre Ex- Frau einen Betreuungsunterhalt (wegen Betreuung des Kindes). Hier müßte man die Begründung des Urteils sehen.

3. Problemtisch ist, daß wir nicht wissen von wann das o.g. Urteil ist. Denn eine Abänderung kommt nur dann in Betracht, wenn es zu einer wesentlichen Veränderung kommt. Dann müßten wir Ihr (altes)Einkommen und das alte Einkommen Ihrer Frau kennen.

4. Die Berechnung ist höchst kompliziert. Es würde den Rahmen sprengen, zu erläutern wie man die genauen Unterhaltsbeträge berechnet. Wichtig ist nur, daß in der Regel der Unterhaltsbedarf der jetzigen Frau unberücksichtigt bleibt. Gem. § 1582 Abs. 1 Satz 2 geht der Unterhaltsanspruch der ehemaligen Frau der neuen Frau dann vor, wenn die ehemalige Frau ein Kind betreut.

- Für das 17. jährige Kind ist der Taellenunterhalt anzusetzen. Der beträgt derzeit 384,00 EUR
- Für die beiden Kinder aus der 2. Ehe ist ein Betrag von je 269,00 EUR anzusetzen. Diese Beträge mindern Ihre Leistungsfähigkeit.
- Ihre Ex- Frau erhielte danach nur noch einen Anspruch von ca. 93,00 EUR.

Ich hoffe Ihnen damit geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt







Rechtsanwalt Klaus Wille

ANTWORT VON

(163)

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50676 Köln
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