Shr geehrte Damen und Herren,
1. Zur Beantwortung Ihrer Frage gehen wir davon aus, daß der 17jährige Sohn bei Ihrer Frau lebt. Außerdem unterstellen wir, daß keine Schulden aus der Ehe vorhanden sind. Offen geblieben ist aber, ob Sie z.B. eine Steuerrückerstattung erhalten haben.
2. Wenn das Kind bei Ihrer Ex- Frau lebt, dann erstaunt mich, daß von einem Aufstockungsunterhalt sprechen. Vorrangig hätte Ihre Ex- Frau einen Betreuungsunterhalt (wegen Betreuung des Kindes). Hier müßte man die Begründung des Urteils sehen.
3. Problemtisch ist, daß wir nicht wissen von wann das o.g. Urteil ist. Denn eine Abänderung kommt nur dann in Betracht, wenn es zu einer wesentlichen Veränderung kommt. Dann müßten wir Ihr (altes)Einkommen und das alte Einkommen Ihrer Frau kennen.
4. Die Berechnung ist höchst kompliziert. Es würde den Rahmen sprengen, zu erläutern wie man die genauen Unterhaltsbeträge berechnet. Wichtig ist nur, daß in der Regel der Unterhaltsbedarf der jetzigen Frau unberücksichtigt bleibt. Gem. § 1582 Abs. 1 Satz 2 geht der Unterhaltsanspruch der ehemaligen Frau der neuen Frau dann vor, wenn die ehemalige Frau ein Kind betreut.
- Für das 17. jährige Kind ist der Taellenunterhalt anzusetzen. Der beträgt derzeit 384,00 EUR
- Für die beiden Kinder aus der 2. Ehe ist ein Betrag von je 269,00 EUR anzusetzen. Diese Beträge mindern Ihre Leistungsfähigkeit.
- Ihre Ex- Frau erhielte danach nur noch einen Anspruch von ca. 93,00 EUR.
Ich hoffe Ihnen damit geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
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