Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:
Da sich aus Ihrer Anfrage keine genaueren Angaben ergeben, gehe ich davon aus, dass das Nachlassgericht u.a. eine Hinterlegung nach § 1960 BGB
zur Sicherung des Nachlasses angeordnet hat.
Die Hinterlegung richtet sich generell nach der Hinterlegungsordnung (vgl. Palandt, BGB, 2007, § 1960 Rn. 16). Sofern sich hieraus, was in Ihrem Fall unter Berücksichtigung verschiedener Parameter im Detail weiter zu prüfen wäre, ein Erlöschen des Herausgabeanspruches nach 30 Jahren ergäbe, verfiele die Hinterlegungsmasse (der weitere Nachlass) gemäß § 23 HinterlO
dem Staat.
Eine vorzeitige Auszahlung kommt normalerweise nicht in Betracht, es sei denn, Sie wären berechtigt. Dies wäre z.B. der Fall, wenn feststünde, dass neben Ihnen zum Zeitpunkt des Erbfalles keine weiteren Erben existierten und Sie damit damals Alleinerbe gewesen wären. Dann müssten aber alle Abkömmlinge aus den anderen Linien verstorben o.ä. gewesen sein. Dies zu beweisen dürfte sehr schwer sein. Möglich wäre auch eine Aufhebung der Nachlasssicherung durch das Nachlassgericht. Details können hierzu aber mangels Anhaltspunkten nicht genannt werden.
Sollten aber aus den anderen Linien zum Zeitpunkt des Erbfalles noch Personen gelebt haben, so wären diese (wenn auch unbekannt) grundsätzlich nach §§ 1922 ff. BGB
Erbe geworden, sofern kein Testament vorlag. Diese Erbschaft wäre auch ohne Kenntnis der Erben angefallen. Die Erben dieser Erben hätten dann entsprechend ein Anrecht auf die entsprechenden Erbteile. Sofern es hieraus keine weiteren Erben gäbe, fielen diese Erbschaftsanteile letztlich dem Fiskus anheim.
Sofern Sie danach fragen, was passiere, wenn Sie eine ggf. stattfindende Auszahlung selbst nicht mehr erleben, so sei auf § 1922 BGB
verwiesen, der anordnet, dass Ihr Vermögen als Ganzen auf Ihre Erben übergeht.
Insgesamt sei gesagt, dass Sie für ein weiteres Vorgehen mit allen vorhandenen Unterlagen einen Anwalt aufsuchen sollten, der evtl. Anträge an das Nachlassgericht stellen könnte. Ob diese Aussicht auf Erfolg versprechen, läßt sich naturgemäß hier nicht beantworten.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben dennoch dienlich gewesen zu sein.
Sollten Sie eine Interessenvertretung aus dem Bereich von frag-einen-Anwalt.de heraus wünschen, so kontaktieren Sie mich gerne unter der o.g. Email-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Haßiepen
-Rechtsanwalt-
Hinweis: Die rechtliche Beurteilung kann sich durch zurückgehaltene, hinzugefügte oder unvollständige Informationen vollständig ändern. Die vorliegende Beurteilung stellt daher nur eine erste rechtliche Orientierung auf Grund Ihrer gemachten Angaben ohne Prüfung von Unterlagen dar. Sie kann eine vollständige Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen.
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