Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage. Vorab sei gesagt, dass Sie sich für eine eingehende Beratung unbedingt an einen Rechtsanwalt vor Ort wenden müssen, da Ihre Angelegenheit sehr komplex ist. In diesem Forum kann ich Ihnen nur die allgemeinen für Fälle wie den Ihren geltenden Grundsätze darlegen.
Die Beurteilung Ihres Falles richtet sich nach § 2050 Abs. 1 und 3 BGB
. Nach dieser Vorschrift sind Vermögensgegenstände, die ein Erblasser einem Abkömmling als "Ausstattung" überträgt, beim Erbfall zur Ausgleichung zu bringen, sofern der Erblasser nichts anderes angeordnet hat; liegt allerdings keine "Ausstattung" vor, dann muss die Ausgleichung nur durchgeführt werden, wenn der Erblasser dies ausdrücklich angeordnet hat. Als "Ausstattung" wird allgemein gesagt das verstanden, was einem Kind von seinen Eltern anlässlich seiner Heirat oder sonst zur Begründung oder Aufrechterhaltung eines selbstständigen Lebens gewährt wird.
Auf Ihren Fall übertragen bedeutet dies: Wenn das Haus, das dem einen Kind übereignet wurde, als "Ausstattung" zu qualifizieren ist - wenn das Haus also zur Begründung/Aufrechterhaltung eines eigenständigen Lebens an das Kind übereignet wurde und es nach den Vermögensverhältnissen der Eltern auch im Rahmen bleibt - , dann muss der Wert des Hauses dem Nachlasswert hinzugerechnet und die Erbanteile dementsprechend berechnet werden. Das Kind, dem das Haus übereignet wurde, muss aber, wenn der Wert des Hauses den Wert seines Erbteils überschreitet, den Mehrbetrag nicht herauszahlen (§ 2056 BGB
). Sofern der Wert des Hauses aber, gemessen an der Vermögensstellung der Eltern, so hoch ist, dass es nicht als "Ausstattung" des Kindes angesehen werden kann, oder sofern das Haus sowieso nicht der Begründung/Erhaltung eines eigenständigen Lebens des Kindes dienen sollte, dann gilt die Hausübertragung nicht als "Ausstattung" mit der Folge, dass kein
Ausgleich nach § 2050 BGB
stattzufinden hat, wenn der Erblasser diesen nicht extra angeordnet hat. Das Kind, dem das Haus übertragen wurde, hat dann also Anspruch auf ein Drittel des verbleibenden Nachlasses.
Im letzteren Fall kommt eine Ausgleichung der Hausgrundstücksübertragung aber ausnahmsweise dann noch in Betracht, wenn der Wert der Erbteile, die die beiden anderen Kinder beanspruchen können, weniger hoch ist als der Pflichtteil, der den Kindern zustände. Im Pflichtteilsrecht sind Schenkungen, die weniger als zehn Jahre vor dem Erbfall gemacht wurden, bei der Berechnung des Pflichtteils grundsätzlich dem Nachlasswert hinzuzurechnen (§§ 2325
, 2327 BGB
) mit der Folge, dass der Pflichtteil in Fällen wie dem Ihren höher sein kann als der Erbanteil. Dann besteht ebenfalls eine Ausgleichungspflicht(§ 2316 Abs. 2 BGB
).
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit dieser Auskunft wenigstens einen kleinen Überblick über die für Ihren Fall geltenden Grundsätze geben konnte. Für Rückfragen wie auch für eine eingehende Beratung und ggf. Interessenvertretung stehe ich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
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