Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt regelmäßig durch ein strafgerichtliches Urteil oder bei fehlender Eignung/fehlender Befähigung, im Rahmen einer Fahrerlaubnis auf Probe bzw. aufgrund des Punktesystems durch die Fahrerlaubnisbehörde. Ich gehe davon aus, dass Ihnen wegen einer einmaligen Geschwindigkeitsüberschreitung bislang nicht die Fahrerlaubnis entzogen wurde, sondern ein Fahrverbot angeordnet wurde. Bitte korrigieren Sie mich ggf. im Rahmen der Nachfragefunktion.
Dies vorausgesetzt droht nach Ihrer Schilderung nicht zwingend ein weiteres Fahrverbot.
§ 4 II 2 BKatV regelt zur Beharrlichkeit folgendes:
Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.
Maßgeblich ist also keine Zwei-Jahres-Frist, wie von Ihnen vermutet. Entscheidend wird in Ihrem Fall vielmehr sein, wann die Geldbuße wegen Ihres Verstosses vom 06.06.2007 rechtskräftig geworden ist. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Jahresfrist.
Sollte gleichwohl ein Fahrverbot angeordnet werden, sollten Sie zunächst das Messverfahren anwaltlich überprüfen lassen. Beachten Sie in jedem Fall die zweiwöchige Einspruchsfrist gegen den Bußgeldbescheid. Ein Absehen von einem Fahrverbot kann nur im Einzelnen geprüft werden. Allein die Nähe zu einem Fristende wird Sie nicht entlasten. Sie müssen in der Regel die Unverhältnismäßigkeit des Fahrverbotes im Hinblick auf die Ihnen entstehenden Nachteile darlegen; ein pauschales Rezept gibt es insoweit nicht.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
29. Mai 2009
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11:24
Antwort
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