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Führerscheinentzug und Strafbefehl

12. September 2005 15:33 |
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Verkehrsrecht


am 1.04 wurde mir der führerschein nach einem verkehrsunfall mit fahrerflucht entzogen.etwa eine woche nach diesem vorfall telefonierte ich mit der zuständigen staatsanwältin die mir mitteilete,das meine fahrelaubnis für vorraussichtlich neun monate entzogen werde,mir aber die zeit bis zum urteil angerechnet werden würde.
heute erhielt ich dann den strafbefehl in dem mir mitgeteilt wurde,das mir der führerschein entzogen würde.das mein führerschein eigezogen würde und die verwaltungsbehörde angewiesen wird,mir vor ablauf von 6 monaten keine neue fahrerlaubnis zu erteilen.
da der unfall sich vor etwas mehr als 5 monaten ereignet hat und mir sofort der führerschein entzogen wurde und mir diese zeit laut staatsanwältin angerechnet werden würde,würde ich am 1.10.2005 meine fahrerlaubnis wieder erhalten.
liege ich mit meiner vermutung richtig?wie muß ich nun vorgehen?oder wird mir die fahrerlaubnis für weitere 6 monate entzogen???

Guten Tag,

Ihre Vermutung ist leider unzutreffend.

Der Zeitraum, der in dem Strafbefehl benannt ist, zählt erst ab der Rechtskraft des Strafbefehles. Insoweit hat die Staatsanwaltschaft bei der Veranschlagung einer Sechs-Monats-Sperrfrist insgesamt mit 11 Monaten ab dem Unfall kalkuliert. Dies ist auch im hiesigen Bereich die übliche "Rate".

Die Fahrerlaubnis wird also für weitere sechs Monate entzogen. Dazu kommt, daß die Fahrerlaubnis nicht automatisch wieder in Kraft tritt, sondern Sie rechtzeitig vor Ablauf der Sperrfrist bei der Verkehrsbehörde eine neue Fahrerlaubnis beantragen müssen. Die Verkehrsbehörde prüft dann noch einmal, ob die Fahrerlaubnis wieder erteilt werden kann, oder etwa noch zusätzliche Tests eingeholt werden. Die Sache ist leider komplizierter, als es für Sie den Anschein hatte.

Ob die Höhe der Sperrfrist angemessen ist, kann ich naturgemäß ohne Kenntnis der Ermittlungsakte nicht beurteilen. Denken Sie bitte an die Einspruchsfrist, die als Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Strafbefehl dargelegt ist.

Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de

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