Guten Tag,
Ihre Vermutung ist leider unzutreffend.
Der Zeitraum, der in dem Strafbefehl benannt ist, zählt erst ab der Rechtskraft des Strafbefehles. Insoweit hat die Staatsanwaltschaft bei der Veranschlagung einer Sechs-Monats-Sperrfrist insgesamt mit 11 Monaten ab dem Unfall kalkuliert. Dies ist auch im hiesigen Bereich die übliche "Rate".
Die Fahrerlaubnis wird also für weitere sechs Monate entzogen. Dazu kommt, daß die Fahrerlaubnis nicht automatisch wieder in Kraft tritt, sondern Sie rechtzeitig vor Ablauf der Sperrfrist bei der Verkehrsbehörde eine neue Fahrerlaubnis beantragen müssen. Die Verkehrsbehörde prüft dann noch einmal, ob die Fahrerlaubnis wieder erteilt werden kann, oder etwa noch zusätzliche Tests eingeholt werden. Die Sache ist leider komplizierter, als es für Sie den Anschein hatte.
Ob die Höhe der Sperrfrist angemessen ist, kann ich naturgemäß ohne Kenntnis der Ermittlungsakte nicht beurteilen. Denken Sie bitte an die Einspruchsfrist, die als Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Strafbefehl dargelegt ist.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de
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