Sehr geehrte Ratsuchende,
ich bedanke mich für die eingestellten Fragen, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
1.) Die Rangfolge, wem ein zum Unterhalt verpflichteter Unterhalt leisten muss, ergibt sich aus § 1609 BGB
. Darin heisst es:
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
1. minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer;
3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4. Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6. Eltern,
7. weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.
Dies bedeutet in Ihrem Fall, dass der Kindesvater von seinem Einkommen zunächst den Kindesunterhalt sicherzustellen hat. Die genaue Höhe des Unterhaltsbetrages ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle. Da der Kindesvater für das 4. Quartal 2010 nur noch über ein Einkommen von 1.000,- € verfügt, ist Stufe zwei der ersten Gruppe, d.h. 333,- € angebracht. Die Anrechnung des Kindergeldes entspricht § 1612 b BGB
.
Solange die Zahlungen erfolgen und sich das Einkommen nicht ändert, brauchen keine weiteren Schritte eingereicht werden. Das Jugendamt oder die Gerichte werden nur dann bemüht, wenn Streit über die Höhe des zu zahlenden Unterhalts herrscht oder wenn Zahlungen ausbleiben.
2.) Da die Eltern miteinander nicht verheiratet waren, greifen insoweit diese Vorschriften nicht ein. Unterhaltsberechtigt ist daher nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, § 1602 Abs.1 BGB
. In dem Fall Ihrer Tochter erhält diese zunächst Unterhalt von Ihnen. Der Kindesunterhalts ist hier nicht einzubeziehen. Ob ein Unterhaltsanspruch besteht, hängt zunächst von den Betreuungsmöglichkeiten ab. Darüber hinaus - und dies ist hier sehr entscheidend - darf der Unterhaltspflichtige einen monatlichen Freibetrag von 1.000,- € behalten, welcher nicht für den Betreuungsunterhalt eingesetzt werden muss. Da der Kindesunterhalt vorrangig ist, ist der Kindesvater ohnehin zumindest im 4. Quartal nicht leistungsfähig.
3.) Sofern bei Ihnen die Voraussetzungen des § 1 BKGG vorliegen, kann Ihre Tochter Kindergeld erhalten, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und in eienr Berufsausbildung steht. Ich empfehle Ihnen daher, in jedem Falle einen Antrag auf Kindergeld zu stellen.
4.) Zur Leistung von Unterhalt sind gem. § 1601 BGB
Verwandte in gerader Linie verpflichtet. Dies bedeutet, dass Sie bei entsprechender Leistungsfähigkeit zur Leistung von Unterhalts verpflichtet sind, während Ihre Ehemann, sofern er nicht der Vater Ihrer Tochter ist, keine Leistungspflicht hat, da er in keinem Verwandtschaftsverhältnis steht.
5.) Schüler-Bafög wird nach § 12 BAföG geleistet. Sofern Einkommen im Sinne des § 21 BAföG existiert, das nicht unter die Freibeträge nach § 23 BAföG fällt, wird es angerechnet. In Ihrem Falle dürfte eine Anrechnung aber schon alleine wegen der Freibeträge nicht erfolgen. Zudem weise ich auf die Härtefallklausel des § 23 Abs.5 BaföG hin, welche möglicherweise greifen könnte.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion. Darüber hinaus weise ich darauf hin, dass an dieser Stelle nur eine erste Einschätzung erfolgen kann. Eine Beratung durch einen Anwalt vor Ort kann hierdurch keinesfalls ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Diese Antwort ist vom 12.09.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69
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Sehr geehrter Herr Mameghani,
vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Darf ich Frage 2/Antwort 2 rekapitulieren, um sicher zu sein, dass ich es richtig verstanden habe:
# Für 2010 sind mein Ex und ich unterhaltspflichtig, ich werde auch für diesen Zeitraum sicherlich Kindergeld erhalten, der Enkelkindsvater zahlt lediglich den Unterhalt für das Enkelkind.
# Ab Januar 2011, wenn der Kindsvater wieder sein volles Einkommen von 1900 netto hat, ist er meiner Tochter gegenüber verpflichtet, Betreuungsunterhalt zu leisten.
Dies sieht dann wie folgt aus:
1900 netto, Kindsunterhalt Stufe 2 - 333 Euro.
Verbleiben 1547 netto
Selbstbehalt 1000 netto
Differenz 547 Euro als Betreuungsunterhalt, da dieser mit 770 Euro Mindestbedarf festgelegt ist.
Die Differenz von 547 zu 770 Euro zahlen mein Ex und ich
# Kindergeld für meine Tochter werde ich ab Jan2011 wohl nicht mehr erhalten
# Bafög wird dann wohl ab Jan2011 auch auf 0,- Euro runterfahren
Habe ich das so richtig interpretiert ?
Herzlichen Dank
Sehr geehrte Ratsuchende,
zu Ihren Nachfragen wie folgt:
1.) Es dürfte ein Kindergeldanspruch bestehen. Ob möglicherweise ein Ausschlusstatbestand besteht, kann ich nicht abschließend beurteilen. Sie sollten aber umgehend den Antrag stellen. Sie sind ebenso wie der Vater Ihrer Tochter unterhaltsverpflichtet, sofern Ihre Tochter bedürftig ist. Sofern der Kindesvater tatsächlich nur über ein Einkommen von 1.000,- € verfügt, ist für einen Betreuungsunterhalt kein verwertbares Einkommen verfügbar.
2.) Sollte der Kindesvater wieder 1.900,- € verdienen, so muss eine Neuberechnung vorgenommen werden. Es sind berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen sowie mögliche weitere Kreditverpflichtungen etc. Weiterhin ist der Kindesunterhalt in Abzug zu bringen. Ferner kommt es auch darauf an, wer das Kindergeld erhält. Erst dann kann ein möglicher Betreuungsunterhalt berechnet werden. Die Höhe des Unterhalts ist neben der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten vom Lebensstandard der Mutter abhängig. Als Anhaltspunkt hierfür dient das letzte Erwerbseinkommen.
3.) Sofern Ihre Tochter einen Kindergeldanspruch hat, endet dieser nach Beendigung der schulischen Ausbildung.
4.) Ob das BAföG "runtergefahren" wird, hängt sodann maßgeblich von dem Unterhaltsanspruch der Tochter ab. Wie bereits mitgeteilt, kann eine genaue Berechnung ohne die notwendigen Unterlagen nicht erfolgen.
Gerne stehe ich Ihnen für weitere Fragen per Mail zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani