Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

20 Jahre nichteheliche Gemeinschaft od.Partnerschaft

17. Januar 2006 19:32 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Kah

HAllo!Guten Abend!Also,ich lebe seit 20 Jahren mit einem Mann zusammen wodurch 2 Kinder entstanden sind.Er wollte nie heiraten.Jetzt will er sich von mir und meinen Kindern trennen und meint er wär beim Anwalt gewesen und ich sollte so schnell wie möglich Arbeit finden, er würde nur für die KInder zahlen.Wir leben zur Zeit noch zusammen im eigenen Haus zusammen und stimmt das wirklich??Und muss ich ausziehen???Oder kann ich mit den Kindern im Haus wohnen bleiben??Er geht nämlich ständig zu seiner Mutter,selbst das ganze Wochenende.Nur nachts schläft er bei uns??Muss er Unterhalt für mich zahlen oder nicht???
Danke für die Beantwortung im Vorraus.MFG

Guten Tag,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft als solche hat keine eigentumsrechtlichen Konsequenzen. Jedem Partner gehört das, was er in die Gemeinschaft einbringt oder erwirbt, so lange sie dauert. Damit ist er dem Grundsatz nach auch zum Alleinbesitz all dessen berechtigt, was ihm alleine gehört.

Wer im Haus verbleibt hängt also davon ab, wer Eigentümer des Hauses ist. Sind beide Partner Eigentümer, besteht eine Eigentümergemeinschaft, wobei nach Trennung jeder Partner die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen kann. Dies bedeutet, entweder einigt man sich, wer im Haus verbleibt und dieser Partner hat dann den anderen Partner auszuzahlen oder man kann sich nicht einigen und das Haus muss verkauft und der Erlös geteilt werden.

Es gibt also keine gesetzliche Regelung, wem das Haus nach Trennung zusteht.

Wenn sich die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft trennen, entstehen hieraus keine Unterhaltsansprüche unter den Partner.

Gesetzliche Unterhaltsansprüche können unter außerehelichen Partnern vorkommen, wenn sie gemeinsame Kinder haben.

So liegt es in Ihrem Fall.

Der das Kind allein betreuende Elternteil hat gegen den anderen Anspruch auf Unterhalt für die Zeit von vier Monaten vor bis drei Jahre nach der Geburt, wenn er in dieser Zeit durch die Kinderbetreuung an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. In besonderen Ausnahmefällen kann auch für einen längeren Zeitraum Unterhalt zu zahlen sein.

Die Pflicht zur Zahlung von Unterhalt hängt also hauptsächlich vom Alter der Kinder und der Betreuungssituation ab.

Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Christian Kah
-Rechtsanwalt-

www.net-rechtsanwalt.de
www.net-scheidung.de
www.online-einspruch.de
www.strom-und-gas.de
www.net-strafverteidiger.de

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER