Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft als solche hat keine eigentumsrechtlichen Konsequenzen. Jedem Partner gehört das, was er in die Gemeinschaft einbringt oder erwirbt, so lange sie dauert. Damit ist er dem Grundsatz nach auch zum Alleinbesitz all dessen berechtigt, was ihm alleine gehört.
Wer im Haus verbleibt hängt also davon ab, wer Eigentümer des Hauses ist. Sind beide Partner Eigentümer, besteht eine Eigentümergemeinschaft, wobei nach Trennung jeder Partner die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen kann. Dies bedeutet, entweder einigt man sich, wer im Haus verbleibt und dieser Partner hat dann den anderen Partner auszuzahlen oder man kann sich nicht einigen und das Haus muss verkauft und der Erlös geteilt werden.
Es gibt also keine gesetzliche Regelung, wem das Haus nach Trennung zusteht.
Wenn sich die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft trennen, entstehen hieraus keine Unterhaltsansprüche unter den Partner.
Gesetzliche Unterhaltsansprüche können unter außerehelichen Partnern vorkommen, wenn sie gemeinsame Kinder haben.
So liegt es in Ihrem Fall.
Der das Kind allein betreuende Elternteil hat gegen den anderen Anspruch auf Unterhalt für die Zeit von vier Monaten vor bis drei Jahre nach der Geburt, wenn er in dieser Zeit durch die Kinderbetreuung an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. In besonderen Ausnahmefällen kann auch für einen längeren Zeitraum Unterhalt zu zahlen sein.
Die Pflicht zur Zahlung von Unterhalt hängt also hauptsächlich vom Alter der Kinder und der Betreuungssituation ab.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
-Rechtsanwalt-
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