Sehr geehrter Rechtssuchender,
grundsätzlich können die gesetzlichen Kündigungsfristen verlängert werden, wie dies im Vertrag Ihres Sohnes erfolgt ist. Allerdings bestimmt § 622 Abs.6 BGB
auch, dass die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleich lang sein sollen. Auf keinen Fall darf der Arbeitnehmer einseitig zu seinen Lasten eine längere Kündigungsfrist haben. Aber auch in einem solchen Fall würde die 12 Monatsfrist gelten. Nur dürfte der Arbeitgebr dann auch nur innerhalb von 12 Monaten kündigen.
Wurden im Vertrag die Kündigungsfristen allerdings korrekt vereinbart, dann müssen sich beide Parteien aber auch daran halten, auch wenn ihre Einhaltung nur schwer erträglich sind. So kann nicht wirksam aus minder wichtigem Grund auf die gesetzlichen Kündigungsfristen zurückgegegriffen werden (Bundesarbeitsgericht Urt. v. 07.03.02 2 AZR 173/01
, NZA 02,963
).
Die Gelegenheit im Rahmen selbstständiger Tätigkeit lukrative Aufträge zu erlangen, dürfte wohl kein ausreichender Grund für eine vorzeitige Kündigung durch Ihren sohn darstellen.
Es ist noch darauf hinzusweisen, dass eine absolute Höchstgrenze für die arbeitnehmerseitige Kündigungsfrist aus § 625 BGB
folgt. Die Bindungsdauer an den Arbeitsvertrag darf für den Arbeitnehmer nicht länger als 5 Jahre und 6 Monate betragen. Eine relative Höchstgrenze für die vom AN einzuhaltende Kündigungsfrist ergibt sich aus Art.12 GG
und § 138 BGB
. Ist sie so lang, sie im Einzelfall das Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes verletzt oder stellt sei eine sittenwidrige Beschränkung der beruflichen und wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit dar, muss der Arbeitnehmer sich nicht an diese vereinbarte Kündigungsfrist halten Die Rspr lässt aber eine einjährige Kündigungsfrist zum Ablauf von jeweils fünf Jahren Vertragsdauer zu ( Bundesarbeitsgericht Urt.v. 19.12.91, DB 92,949
).
Für eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit kann ich daher wenig Hoffnung machen. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort trotzdem helfen.
Mit freundlichen Grüssen
Marcus Glatzel
Rechtsanwalt
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