Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich auf Grundlage Ihrer An-gaben wie folgt beantworten:
Der von Ihnen geschilderte Fall erfüllt meines Erachtens nicht den Tatbestand des Betru-ges.
Ein Betrug liegt vor, wenn man durch Täuschung bei einem anderen einen Irrtum erweckt und dieser darauf hin eine Vermögensverfügung trifft, die sich letztlich in einem Vermö-gensschaden realisiert. All das muss natürlich mit der Absicht sich zu bereichern und dem getäuschten einen Schaden hinzuzufügen, erfolgen. Das Gesetz lautet hierzu wie folgt:
§ 263 Abs. 1 Strafgesetzbuch
„(1) Wer in der Absicht , sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögens-vorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Nach Ihrer Schilderung war Ihnen die Übereignung des Handys aus tatsächlichen Grün-den unmöglich. Zivilrechtliche Ansprüche Ihres Käufers gegen Sie wären daher denkbar.
Da Sie den gesamten Ablauf des Kaufs und Verkaufs nachweisen können und ihrerseits Strafanzeige gegen den Handyverkäufer gestellt haben, wird die Anzeige gegen Sie von der Staatsanwaltschaft aller höchst wahrscheinlich nach § 170 Abs. 2 Strafprozessord-nung wegen mangelnden Tatverdachtes eingestellt werden. Damit wären keine weiteren strafrechtlichen Folgen für Sie verbunden und die Sache wäre damit erledigt.
Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft aufgrund der Anzeige gegen Sie könnten natür-lich auch in die Richtung gehen, dass ein Betrugsvorwurf gegen Sie erhoben wird, da Sie Gegenstände, die sich nicht in Ihrem Besitz befinden, zur Versteigerung anbieten und da-mit potentielle Kaufinteressenten über die Übereignungsmöglichkeit täuschen. Auch hier sind, wie zuvor erwähnt, eine Bereicherungsabsicht und ein Schädigungsvorsatz notwen-dig. Bei Ihrer Sachverhaltsschilderung liegt aber auch in dieser Fallkonstellation meines Erachtens nicht der Betrugstatbestand vor.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für Rückfra-gen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen An-walt“ selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sanela Navrboc