Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

!

24. Oktober 2005 13:28 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Strafrecht


Hallo!!!

Ich möchte kurz mal meinen Fall schildern und nachfragen was mich erwartet! Ich wurde im Juli diesen Jahres zu 10 Tagessätzen wegen Betruges verurteilt!!! Es ging dabei um 70 Euro bei einer Ebay Versteigerung!

Nun habe ich allerdings wieder eine Anzeige bekommen die aber noch aus der Zeit von damals herrührt!
Allerdings ist das ganze etwas komplexer! Ich habe damals ein Handy ersteigert bei ebay zu einem günstigen Preis und demjenigen das Geld überwiesen! Gleichzeitig habe ich eine neue Auktion bei ebay reingesetzt in der ich das gekaufte Handy direkt wieder verkaufen wollte zu einem höheren Preis!
Allerdings habe ich das ersteigerte Handy nie erhalten und konnte es somit nach meiner Versteigerung auch nicht wegschicken! Mein Geld ist weg und habe dann das des Käufers bekommen! Habe gegen denjenigen der mir das Handy nicht schickte Strafanzeige erstattetund Zivilverfahren läuft auch! Ist also alles ziemlich unglücklich gelaufen!

Jetzt meine Frage: Ist das Betrug meinerseits weil ja kein Vorsatz einer Vermögensschädigung eines anderen vorhanden ist! Und das lässt sich ja auch anhand der Anzeige eindeutig beweisen! Den Betrag von 377 Euro habe ich dem Mann zurücküberwiesen mittlwerweile! Mein Geld ist aber weg! Was hat mich nun zu erwarten? Wäre dankbar für eine kurze Einschätzung!


Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich auf Grundlage Ihrer An-gaben wie folgt beantworten:

Der von Ihnen geschilderte Fall erfüllt meines Erachtens nicht den Tatbestand des Betru-ges.
Ein Betrug liegt vor, wenn man durch Täuschung bei einem anderen einen Irrtum erweckt und dieser darauf hin eine Vermögensverfügung trifft, die sich letztlich in einem Vermö-gensschaden realisiert. All das muss natürlich mit der Absicht sich zu bereichern und dem getäuschten einen Schaden hinzuzufügen, erfolgen. Das Gesetz lautet hierzu wie folgt:

§ 263 Abs. 1 Strafgesetzbuch
„(1) Wer in der Absicht , sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögens-vorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“


Nach Ihrer Schilderung war Ihnen die Übereignung des Handys aus tatsächlichen Grün-den unmöglich. Zivilrechtliche Ansprüche Ihres Käufers gegen Sie wären daher denkbar.

Da Sie den gesamten Ablauf des Kaufs und Verkaufs nachweisen können und ihrerseits Strafanzeige gegen den Handyverkäufer gestellt haben, wird die Anzeige gegen Sie von der Staatsanwaltschaft aller höchst wahrscheinlich nach § 170 Abs. 2 Strafprozessord-nung wegen mangelnden Tatverdachtes eingestellt werden. Damit wären keine weiteren strafrechtlichen Folgen für Sie verbunden und die Sache wäre damit erledigt.

Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft aufgrund der Anzeige gegen Sie könnten natür-lich auch in die Richtung gehen, dass ein Betrugsvorwurf gegen Sie erhoben wird, da Sie Gegenstände, die sich nicht in Ihrem Besitz befinden, zur Versteigerung anbieten und da-mit potentielle Kaufinteressenten über die Übereignungsmöglichkeit täuschen. Auch hier sind, wie zuvor erwähnt, eine Bereicherungsabsicht und ein Schädigungsvorsatz notwen-dig. Bei Ihrer Sachverhaltsschilderung liegt aber auch in dieser Fallkonstellation meines Erachtens nicht der Betrugstatbestand vor.


Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für Rückfra-gen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen An-walt“ selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sanela Navrboc

FRAGESTELLER 27. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER