Sehr geehrte Ratsuchende,
es kann ein Schadenersatzanspruch über § 826 BGB gegen den Anzeigeerstatter möglich sein.
Zitat:§ 826 BGB Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Sollte diese/r vorsätzlich falsche Angaben gemacht gaben, um Ihnen zu schaden, besteht ein Anspruch.
Der gesamte materielle Schaden ist dann erstattungsfähig.
Die Nachweis- und Beweispflicht liegt bei Ihnen.
Beim Schmerzensgeld besteht aber in der Regel kaum eine realistische Möglichkeit.
Auch kann dann Strafanzeige gegen den Anzeigeerstatter gestellt werden.
Sie sollten also über die Akteneinsicht zunächst den Anzeigeerstatter ausfindig machen.
Danach kann dann eventuell der Anspruch durchgesetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle