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Veterinäramt - Anzeige - Welche Maßnahmen lohnen sich?

16. Mai 2025 04:55 |
Preis: 35,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

Sehr geehrte Dame,
sehr geehrter Herr,

folgender Sachverhalt liegt vor:

Dem zuständigen Veterinäramt wurden schwerwiegende Zustände bzgl. meiner Tierhaltung geschildert. Eine Begehung durch die entsprechende Amtstierärztin fand äußerst kurzfristig statt, die Vorwürfe gegen mich konnten in wenigen Minuten erfolgreich entkräftet werden. Man müsse jedem Hinweis nachgehen, die Ärztin bat sogar um Entschuldigung.

Welche Gegenmaßnahmen, die bestenfalls noch hohe Erfolgschancen haben, stehen mir nun zur Verfügung (üble Nachrede, Verleumdung, Rufschädigung)? Kann ich hier aufgrund des Termins (Begehung durch das Veterinäramt) als selbständig tätige Person auch Ausfallkosten geltend machen? Ist Schmerzensgeld/ Klage auf Unterlassung ebenfalls möglich?

16. Mai 2025 | 08:19

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

es kann ein Schadenersatzanspruch über § 826 BGB gegen den Anzeigeerstatter möglich sein.

Zitat:
§ 826 BGB Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.


Sollte diese/r vorsätzlich falsche Angaben gemacht gaben, um Ihnen zu schaden, besteht ein Anspruch.

Der gesamte materielle Schaden ist dann erstattungsfähig.

Die Nachweis- und Beweispflicht liegt bei Ihnen.

Beim Schmerzensgeld besteht aber in der Regel kaum eine realistische Möglichkeit.

Auch kann dann Strafanzeige gegen den Anzeigeerstatter gestellt werden.

Sie sollten also über die Akteneinsicht zunächst den Anzeigeerstatter ausfindig machen.

Danach kann dann eventuell der Anspruch durchgesetzt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


ANTWORT VON

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