Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Wenn ein AN ohne Vertretungsmacht für seinen AG auftritt, ist der AG an diese Erklärung grundsätzlich nicht gebunden, da es an der Vollmacht fehlt. In einem solchen Fall haftet der AN als sog. Vertreter ohne Vertretungsmacht gegenüber dem vermeintlichen Vertragspartner auf Erfüllung bzw. Schadensersatz (§ 179 BGB
). Damit bestehen zwischen dem AG und dem Vertragspartner keine gegenseitigen Ansprüche. Die Ansprüche bestehen nur zwischen dem Vertragspartner und dem AN.
Von diesem gesetzlichen Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen:
1. Duldungsvollmacht
Eine sog. Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene (hier: der AG) es wissentlich geschehen läßt, daß ein anderer (hier: der AN) für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Vertragspartner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und verstehen darf, daß der als Vertreter Handelnde (hier: der AN) bevollmächtigt ist (BGH NJW 2002, 2325
). Wenn der AG es also duldet, daß ein anderer, der eigentlich nicht bevollmächtigt ist, wie ein Bevollmächtigter für den AG auftritt, liegt eine Duldungsvollmacht vor. Indizien hierfür wären z.B. die Verwendung des Briefpapiers des AG.
Wenn die Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht vorliegen, muß sich der AG die Erklärungen seines AN zurechnen lassen. Er wäre damit an die Unterschrift des AN gebunden.
2. Anscheinsvollmacht
Eine sog. Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene (hier: der AG) das Handeln des Scheinvertreters (hier: der AN) nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil (der Vertragspartner) annehmen durfte, der Vertretene (hier: der AG) dulde und billige das Handeln des Vertreters (BGH NJW 1981, 1728). Wenn der AG also hätte erkennen können, daß der AN für ihn unterschreibt, liegt eine Anscheinsvollmacht vor.
Wenn die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht vorliegen, wird der AG so behandelt, als habe er eine wirksame Vollmacht erteilt. Er wäre damit auch in diesem Fall an die Unterschrift des AN gebunden.
Nach den von Ihnen geschilderten Umständen (kein Briefpapier des AG, Verwendung der Anschrift des AN, keine Bezugnahme auf die AGB des AG) gehe ich derzeit davon aus, daß die Voraussetzungen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht hier nicht gegeben sind. Es verbleibt damit bei der Grundregel, wonach mangels Bevollmächtigung kein Vertragsverhältnis zwischen dem AG und dem Vertragspartner zustande gekommen ist. Dem Vertragspartner bleiben dann nur die Schadensersatzansprüche gegen den AN gem. § 179 BGB
.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
Vielen Dank für Ihre Ausführungen. Eine Frage stellt sich mir noch: Welche Bedeutung hat ggflls. der Zusatz "i.A", also "im Auftrag" vor der vom AN geleisteten Unterschrift ?
Sehr geehrter Fragesteller,
der Zusatz "i.A." kann eine Bedeutung bekommen bei der Frage, ob und inwieweit der Vertragspartner darauf vertrauen durfte, daß AN Vertretungsmacht hatte. Durch diesen Zusatz wurde für ihn deutlich, daß AN nicht für sich, sondern für AG handeln will. Eine weitergehende Bedeutung würde ich diesem Zusatz jedoch nicht zumessen wollen.
Mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -