Sehr geehrte Ratsuchende,
der Vater darf seine Unterschrift nicht verweigern, denn im Rahmen der elterlichen Sorge (§ 1626 Abs. 1 BGB) ist er verpflichtet, an der für das Kind erforderlichen Beantragung von Ausweispapieren mitzuwirken.
Wenn aufgrund der Weigerung des Vaters unmittelbar die Gefahr besteht, dass Sie als Aufenthaltsbestimmungsberechtigte den geplanten Urlaub mit Ihrem Kind nicht wahrnehmen können, haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag bei dem örtlichen Familiengericht auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen. Den Antrag können Sie auch bei der Rechtsantragsstelle zu Protokoll geben. Der Richter hat die Möglichkeit, die fehlende Zustimmung des Vaters zu ersetzen, so dass bei Eilbedürftigkeit auf diesem Wege der Reisepass noch rechtzeitig bei der Kreisverwaltungsbehörde beantragt werden kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei Ihrem Rechtsproblem weiterhelfen. Für Rückfragen zum Verständnis stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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