Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Mit Ihrer Frage zielen Sie offenbar darauf ab, ob im Rahmen eines sich an das Insolvenzverfahren anschließendes Restschuldbefreiungsverfahrens ein Verstoß gegen § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO
vorliegt, wenn der Schuldner Elternzeit beansprucht.
Der grundsätzliche Zweck der genannten Regelung ist es, dass der Schuldner im Interesse der Befriedigung aller Gläubiger eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt, oder sich um eine solche bemühen muss. Denn die Erwerbstätigkeit bietet die Grundlage dafür, dass aufgrund der Abtretung nach § 287 InsO
Zahlungen über den Treuhänder an die Gläubiger fließen. Im Regierungsentwurf werden hohe Anforderungen an diese Obliegenheit gestellt. Der Schuldner muss sich aktiv um eine Erwerbstätigkeit bemühen und muss, wenn er eine solche nicht findet, auch eine reine Aushilfstätigkeit annehmen.
Andererseits gefährdet es die Restschuldbefreiung nicht, wenn der Schuldner trotz aktiver Bemühungen keine Tätigkeit finden kann. Es kann sogar nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zeitweise oder gar dauerhaft auch unzumutbar sein, überhaupt eine Tätigkeit auszuüben. Hier wird in der Begründung zum Regierungsentwurf der Insolvenzordnung ausdrücklich die Mutter von Kleinkindern genannt.
Im vorliegenden Fall wird man mit den genannten Grundsätzen davon ausgehen können, dass wegen der besonderen Umstände kein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflichten bei Inanspruchnahme der Elternzeitregelung durch Sie vorliegt. Ihre Frau ist erwerbstätig mit einem guten Einkommen. Sie sind derzeit arbeitslos. Wie die Aussichten sind, eine Tätigkeit zu finden, kann nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht beurteilt werden, ist aber auch nicht entscheidend. Denn wenn nun ein Kind in die Familie geboren wird, dann ist es aufgrund der besonderen Situation naheliegend, dass Sie sich um das Kind kümmern. Einerseits kann niemand Ihrer Frau vorschreiben, dass sie die Elternzeit in Anspruch nehmen müsste und somit finanzielle Einbußen davontragen würde. Außerdem ist nicht garantiert, dass Sie in diesem Fall eine Beschäftigung finden würden, die ein Einkommen wie dies derzeit bei Ihrer Frau vorliegt, zur Folge hätte.
Ungeachtet dessen, ist die Inanspruchnahme der Elternzeit und das Wahlrecht der Eltern gesetzlich geregelt. Es kann nicht Ihnen nicht zum Nachteil gereichen, wenn Sie einen solchen gesetzlichen Anspruch wahrnehmen. Nach der hier vertretenen Auffassung ist es also im vorliegenden Fall nicht zumutbar, dass Sie sich eine Tätigkeit suchen. Die Elternzeit können Sie in Anspruch nehmen ohne die Restschuldbefreiung zu gefährden.
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