Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
die Aussage der Krankenkasse ist nicht zutreffen, der Gläubiger kann sich nicht aussuchen, wann seine Forderung fällig ist. Es kommt nur darauf an, dass die Forderung bereits vor der Insolvenzanmeldung begründet ist, noch nicht fällig Forderungen sind fällig zu stellen und Bedingungen sind als eingetreten zu betrachten, siehe §§ 41,42 und 191 Insolvenzordnung.
Zitat:§ 41 Nicht fällige Forderungen
(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.
(2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung entspricht.
Zitat:
§ 42 Auflösend bedingte Forderungen
Auflösend bedingte Forderungen werden, solange die Bedingung nicht eingetreten ist, im Insolvenzverfahren wie unbedingte Forderungen berücksichtigt.
Zitat:§ 191 Berücksichtigung aufschiebend bedingter Forderungen
(1) Eine aufschiebend bedingte Forderung wird bei einer Abschlagsverteilung mit ihrem vollen Betrag berücksichtigt. Der auf die Forderung entfallende Anteil wird bei der Verteilung zurückbehalten.
(2) Bei der Schlußverteilung wird eine aufschiebend bedingte Forderung nicht berücksichtigt, wenn die Möglichkeit des Eintritts der Bedingung so fernliegt, daß die Forderung zur Zeit der Verteilung keinen Vermögenswert hat. In diesem Fall wird ein gemäß Absatz 1 Satz 2 zurückbehaltener Anteil für die Schlußverteilung frei.
Die endgültige Forderung der Krankenkasse steht unter der Bedingung, dass die Steuerbescheide vorgelegt werden, die Fälligkeit wird durch die genannten §§ aber jetzt vorverlegt.
Entsprechend urteilt auch immer wieder die Rechtsprechung, z.B. das Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2012 - S 2 KA 38/09:
Zitat:Die Krankenkassen hätten daher ihre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Regressforderungen beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden müssen (§§ 174, 175 InsO). Diese hier eingeklagten Forderungen waren bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 29.11.2002 "begründet". Das bedeutet nicht, dass die Forderungen bereits durchsetzbar gewesen sein müssen, wie sich aus §§ 41, 191 InsO ergibt. Erforderlich ist nur, dass vor Insolvenzeröffnung die Grundlage des Schuldverhältnisses bestanden hat, aus dem sich der Anspruch ergibt
Oder das Bundersverwaltungsgericht, Urteil vom 26.02.2015 - Aktenzeichen 3 C 8.14:
Zitat:Der Begriff des "begründeten" Vermögensanspruchs dient dazu, die als Insolvenzforderungen vom Insolvenzverfahren erfassten Verbindlichkeiten gegenüber nicht berücksichtigungsfähigen Rechtspositionen, Neuschulden und insbesondere Masseverbindlichkeiten abzugrenzen. Die Restschuldbefreiung knüpft hieran an, denn sie wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger (§ 301 Abs. 1 Satz 1 InsO ). Unter welchen Voraussetzungen ein Vermögensanspruch im Sinne von § 38 InsO begründet ist, ist insolvenzrechtlich zu bestimmen (vgl. BFH, Beschluss vom 6. Oktober 2005 - VII B 309/04 - BFH/NV 2006, 369 - [...] Rn. 6 und BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 7 C 22.03 - BVerwGE 122, 75 <79>). Auf der Grundlage des einschlägigen öffentlichen Rechts ist nur zu beantworten, ob bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens diese Voraussetzungen erfüllt waren.
Begründet ist ein Anspruch nicht erst dann, wenn er bereits entstanden ist. Auch ein Anspruch, der noch nicht fällig (betagt) ist oder dessen Entstehung vom Eintritt einer zeitlichen Voraussetzung abhängen soll (befristeter Anspruch) und selbst ein Anspruch, der erst mit dem Eintritt einer Bedingung entsteht, ist gemäß §§ 41 , 42 , 191 InsO bereits begründet
Sie sollten die Krankenkasse also nochmals darauf hinweisen, dass diese Ansicht weder durch den Gesetzeswortlaut, noch durch die Gerichtspraxis gedeckt ist. Es kommt allein darauf an, dass der Grund für die Schulden schon vorher entstanden ist. Ansonsten könnte jeder Gläubiger einfach seine Rechnungen zurücknehmen und später neu stellen oder solche Stellen wie Finanzämter, Sozialämter und eben Krankenkassen könnte einfach immer wieder neue Bescheide mir neuen Fälligkeiten versenden.
Ich hoffe Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünschen Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke