Sehr geehrter Fragesteller,
vorliegend kommt hier der Tatbestand des Paragraphen 184 Abs. 1 StGB Nummer 1 beziehungsweise Nummer 2 in Betracht.
Nummer eins setzt voraus, dass Sie eine pornographische Schrift einer beliebigen und minderjährigen Personen anbieten, das heißt sich zu entgeltlicher oder unentgeltlicher Überlassung bereitzeigen.
Der Tatbestand kann auch durch die bloße Einräumung von Zugangsmöglichkeiten zu pornographischen Angeboten erfüllt sein. Hier ergeben sich jedoch Abgrenzungsprobleme etwa im Bereich des Zugangs zu TV Programmen und PCs mit Internetzugang im privaten Bereich. Stimmen in der Literatur wollen jedenfalls das zur Verfügung Stellen eines Internetzugangs als sozialadäquat ausscheiden.
Das Zugänglichmachen für Minderjährige in Nummer zwei setzt voraus, dass Sie die Filme an einem beliebigen, auch nicht öffentlichen Ort, der während der Tatzeit minderjährigen Personen tatsächlich und ohne Verletzung rechtlicher Verbote zugänglich ist oder aber von einem anderen Ort aus ohne besondere technische Hilfsmittel eingesehen werden kann, sonst wie zugänglich gemacht haben.Es reicht hier im Unterschied zur Nummer eins die abstrakte Gefährdung durch Zugänglichkeit des Ortes. Ort im Sinne von Nummer zwei ist dabei nicht das Datennetz selbst, sondern eine Örtlichkeit, an der das Angebot zur Verfügung steht.
Wie bereits erwähnt, gibt es Stimmen in der Literatur, die ein Zugänglichmachen für Minderjährige nur dann annehmen, wenn Sie die Filme an minderjährige Personen zur Verfügung stellten, die diese ohne Verletzung rechtlicher Verbote herunterladen hätten können. Dies kann vorliegend schon fraglich sein, da das Herunterladen der Software von ihrem Computer gegen gesetzliche Gebote verstieß. Man kann also in einem Ermittlungs beziehungsweise Zwischenverfahren dergestalt argumentieren, dass eine Verwirklichung des Paragraph 184 StGB schon an den Tatbestandsvoraussetzungen scheitert.Allerdings wird man Ihnen entgegenhalten können, dass Sie es zwar nicht wollten, dass die Filme von Ihrem Computer heruntergeladen werden, dies jedoch billigend in Kauf nahmen.Sofern sie also noch nicht als Beschuldigter vernomme nworden sind, empfehle ich Ihnen, hierzu vorerst keine Angaben zu machen und Ihre Aussagen mit einem Anwalt abzusprechen, da Ihnen bezüglich des Zuganges der Filme ein vorsatz nachgewiesen werden muss und Sie nicht verpflichtet sind, sich selber zu belasten bzw etwas auszusagen, was gegen sie verwendet werden kann.
Im Zuge des Ermittlungsverfahren werden Sie Ihren Computer erst nach Abschluss und Sicherung der Daten wieder verlangen können.Diesbezüglich wird Sie die Staatsanwaltschaft hiervon unterrichten.
Sofern nur Paragraph 184 in Betracht kommt und nicht etwa 184 a der pornographische Filme, die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben,beträgt der Strafrahmen Geldstrafe beziehungsweise Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Aufgrund der Tatsache, dass Sie nicht vorbestraft sind, kann es im Fall einer Verfolgung und einer eventuellen Hauptverhandlung meiner Ansicht nach nur auf eine Geldstrafe hinauslaufen. (BZW Strafbefehl mit Geldstrafe)
Eine Freiheitsstrafe ist angesichts des von Ihnen geschilderten Sachverhalts sehr unwahrscheinlich, würde in jedem Fall jedoch zur Bewährung ausgesetzt werden können.
Bedenken Sie bitte, dass die hier gemachten Angaben nur auf den von Ihnen geschilderten Sachverhalt gestützt werden können und das Weglassen ergänzender Angaben zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen kann.
freundliche Grüße
Andreas Hoyer
Rechtsanwalt
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