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§184

27. Juni 2007 13:35 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Habe am Montag von der Kripo Landshut einen Anruf bekommen das ein Herr mich Sprechen will. Als sie dann bei mir waren wurde mir gesagt das ich im November 2006 3 Pornografische Filme in einem Web und Fileshare Programm frei zugänglich gemacht habe. Ich habe diese Filme Runtergeladen das gebe ich zu aber diese Programm was ich benutzt habe heißt Emule. Das Problem ist auch wenn man im Emule den anderen Usern Verbietet bei mir Runterzu laden können sie dies Trotzdem´. Weil wenn ich lade sind diese Datein in einem Tempordner für jeden zugänglich. Dies war unabsichtlich von mir. Nun wird mir Vorgeworfen: Verbreitung Pornografischer mittel im Internet. Weil ich diese Daten nicht gelöscht hatte. Nun sagte mir man auch das auch Jugendliche unter 18 Jahren Zugang dazu hätten. Nun stellt sich für mich aber die Frage warum gibt es dann diese Programme zum Download und 2 in keinem wird eine Altersabfrage gemacht. Nun will ich wissen was kann mir Passieren denn meine Rechner wurden bereits Beschlagnahmt. Bekomme ich diese Rechner wieder weil mein Laptop mein Firmenrechner ist. Was kann mir passieren ich bin nicht Vorbestraft. Kann es zu einer Freiheitsstrafe kommen wenn ja zur bewährung??

27. Juni 2007 | 23:30

Antwort

von


(28)
Lappersdorfer Straße 9
93059 Regensburg
Tel: 0941 29844340
Web: https://www.rechtsanwalt-hoyer.com
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Sehr geehrter Fragesteller,

vorliegend kommt hier der Tatbestand des Paragraphen 184 Abs. 1 StGB Nummer 1 beziehungsweise Nummer 2 in Betracht.

Nummer eins setzt voraus, dass Sie eine pornographische Schrift einer beliebigen und minderjährigen Personen anbieten, das heißt sich zu entgeltlicher oder unentgeltlicher Überlassung bereitzeigen.

Der Tatbestand kann auch durch die bloße Einräumung von Zugangsmöglichkeiten zu pornographischen Angeboten erfüllt sein. Hier ergeben sich jedoch Abgrenzungsprobleme etwa im Bereich des Zugangs zu TV Programmen und PCs mit Internetzugang im privaten Bereich. Stimmen in der Literatur wollen jedenfalls das zur Verfügung Stellen eines Internetzugangs als sozialadäquat ausscheiden.

Das Zugänglichmachen für Minderjährige in Nummer zwei setzt voraus, dass Sie die Filme an einem beliebigen, auch nicht öffentlichen Ort, der während der Tatzeit minderjährigen Personen tatsächlich und ohne Verletzung rechtlicher Verbote zugänglich ist oder aber von einem anderen Ort aus ohne besondere technische Hilfsmittel eingesehen werden kann, sonst wie zugänglich gemacht haben.Es reicht hier im Unterschied zur Nummer eins die abstrakte Gefährdung durch Zugänglichkeit des Ortes. Ort im Sinne von Nummer zwei ist dabei nicht das Datennetz selbst, sondern eine Örtlichkeit, an der das Angebot zur Verfügung steht.

Wie bereits erwähnt, gibt es Stimmen in der Literatur, die ein Zugänglichmachen für Minderjährige nur dann annehmen, wenn Sie die Filme an minderjährige Personen zur Verfügung stellten, die diese ohne Verletzung rechtlicher Verbote herunterladen hätten können. Dies kann vorliegend schon fraglich sein, da das Herunterladen der Software von ihrem Computer gegen gesetzliche Gebote verstieß. Man kann also in einem Ermittlungs beziehungsweise Zwischenverfahren dergestalt argumentieren, dass eine Verwirklichung des Paragraph 184 StGB schon an den Tatbestandsvoraussetzungen scheitert.Allerdings wird man Ihnen entgegenhalten können, dass Sie es zwar nicht wollten, dass die Filme von Ihrem Computer heruntergeladen werden, dies jedoch billigend in Kauf nahmen.Sofern sie also noch nicht als Beschuldigter vernomme nworden sind, empfehle ich Ihnen, hierzu vorerst keine Angaben zu machen und Ihre Aussagen mit einem Anwalt abzusprechen, da Ihnen bezüglich des Zuganges der Filme ein vorsatz nachgewiesen werden muss und Sie nicht verpflichtet sind, sich selber zu belasten bzw etwas auszusagen, was gegen sie verwendet werden kann.

Im Zuge des Ermittlungsverfahren werden Sie Ihren Computer erst nach Abschluss und Sicherung der Daten wieder verlangen können.Diesbezüglich wird Sie die Staatsanwaltschaft hiervon unterrichten.

Sofern nur Paragraph 184 in Betracht kommt und nicht etwa 184 a der pornographische Filme, die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben,beträgt der Strafrahmen Geldstrafe beziehungsweise Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

Aufgrund der Tatsache, dass Sie nicht vorbestraft sind, kann es im Fall einer Verfolgung und einer eventuellen Hauptverhandlung meiner Ansicht nach nur auf eine Geldstrafe hinauslaufen. (BZW Strafbefehl mit Geldstrafe)

Eine Freiheitsstrafe ist angesichts des von Ihnen geschilderten Sachverhalts sehr unwahrscheinlich, würde in jedem Fall jedoch zur Bewährung ausgesetzt werden können.

Bedenken Sie bitte, dass die hier gemachten Angaben nur auf den von Ihnen geschilderten Sachverhalt gestützt werden können und das Weglassen ergänzender Angaben zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen kann.

freundliche Grüße

Andreas Hoyer
Rechtsanwalt


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