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§16 WPO Bestellung zum Wirtschaftsprüfer Versagung

| 31. März 2016 12:51 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Manuela Fritsch

Guten Tag,
ich habe vor in Zukunft das Examen zum WP (auch STB, aber dafür gelten ja ähnliche, wenn nicht schon ,,sanftere" Normen, deswegen gehe ich jetzt nur auf den WP ein) zu schreiben. Am Schluss gehe ich auf meine privaten Umstände ein und bitte diese beachtend um eine kurze Stellungnahme.
Nach §16 WPO gibt es ja zahlreiche Versagungsgründe der Bestellung. Diese kann ich weitestgehend ausschließen, jedoch zu 2 Punkten habe ich eine Frage, und zwar zu:
,,(1)....
4. wenn sich der Bewerber oder die Bewerberin eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das die Ausschließung aus dem Beruf rechtfertigen würde;
...
(2) Die Bestellung kann versagt werden, wenn der Bewerber sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde den Berufspflichten als Wirtschaftsprüfer nicht genügen."

Ich finde diese Punkte wesentlich weniger konkret als die anderen. Was wären für diese beiden Punkte jeweils treffende Beispiele? Sind diese Punkte in der WPO quasi als Schlupfloch zu verstehen, dass jemand, der zwar nicht strafrechtlich verurteilt wurde, aber z.B. eine Ordnungswidrigkeit in Sachen Steuerverkürzung begangen hat (oder allgemeine kleine Wirtschaftsverbrechen, die zwar zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt haben aber die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter dennoch gegeben ist) dennoch als WP ausgeschlossen werden kann? Oder etwas ganz absurdes: wenn ein zu bestellender einen der WP-Kammer vor Zeugen beleidigt,bedroht etc.
Bitte verstehen Sie mich nicht falsch, ich habe sowas nicht gemacht und habe es auch nicht vor. Ich möchte den Sachverhalt nur verstehen und sichergehen, dass mir die Bestellung nicht versagt wird.

In meinem früheren Leben, genau genommen als 16-18-Jähriger, bin ich 2 mal mit der Polizei in Konflikt geraten. Einmal ein Ermittlungsverfahren wegen ,,Anordnen bzw. zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis" (da fuhr ein Freund mit meinem Roller herum und die Polizei hielt ihn an). Dieses Verfahren wurde jedoch (für mich zumindest) eingestellt. Solche eingestellte Verfahren, kommen die grundsätzlich nicht in Betracht in Bezug auf §16 WPO ? Eingestellt, heißt das der Beschuldigte wurde zu unrecht beschuldigt (eben auch wegen mangelden Beweisen)?

Das zweite mal war etwas früher, da war ich glaube ich 16 oder 17. Da war ich sehr betrunken nachts unterwegs und habe eine herumstehende Bierflasche umgetreten. Diese zerplatzte. Das fand auf dem Gelände mehrerer Diskotheken statt. Als ein Türsteher das gesehen hatte, hielt er mich fest und rief die Polizei. Daraufhin musste ich pusten, der Alkoholpegel war ungewöhnlich hoch. Ich meine, dass ich dann gesagt habe dass es ausversehen passiert ist (eine Bierflasche betrunken ausversehen umtreten bei Dunkelheit macht ja auch irgendwie Sinn oder)und dass es mir leid tut. Ich kann mich noch dran erinnern, dass ich vor den beiden Polizisten den Türsteher schwer beleidigt habe. Aus heutiger Sicht finde ich mein damaliges Verhalten natürlich höchst unpassend und respektlos. Schließlich durfte ich weitergehen und Post habe ich danach keine mehr bekommen. Ein bei der Polizei Bediensteter Bekannter sagte nur:,,ja jetzt bist du auf jeden fall aktenkundig bei der Polizei"
Es erscheint mir irgendwie absurd, dass besonders dieses Ereignis einen Einfluss auf den oben beschriebenen Vorgang haben könnte, zumal ich damals noch gar nicht geistig reif war, nicht wusste was ich später mache, ich betrunken war (ich weiß, schlechte ausrede), es garnicht zu einer strafverfolgung kam, es bei Bestellung dann 12 Jahre zurückliegt etc.
Jedoch lässt mich der Zweifel diesbezüglich nicht los, da ja die oben geschriebenen Zitate aus dem §16 nicht sehr konkret sind. Ein Auszug aus §43 WPO hilft da wenig weiter :
,,Er hat sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die der Beruf erfordert.' Was hat es damit konkret auf sich? Zumal befürchte ich, dass solche Ereignisse stets von der Polizei dokumentiert werden und dann auch bei späterer Gelegenheit verwendet werden können. (Zum beispiel bei verkehrskontrollen haben die auch gleich alle frühreren Infos parat, auch solche, die zu keiner Verurteilung führten). Und die WP-Kammer ist ja nunmal eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die eventuell solche Informationen bekommen kann.

Zuguter letzt: angenommen die WP-Kammer wüsste von all diesen Ereignissen. Wäre dann eine Versagung der Bestellung wahrscheinlich? Wenn es selbst dann unwahrscheinlich ist, ist ja alles gut.

Kann man ,diese Befürchtung als nicht der rede wert abhackend, sagen, dass die obigen Ausschnitte des §16 auf schwerwiegendere Fehlverhalten angewendet werden? was ist mit den allgemeinen berufspflichten (§43 WPO ) ?
Ich hoffe meine Sorge kann komplett als unbegründet abgestempelt werden und bitte Sie um Stellungnahme.
mit freundlichem Gruß


Sehr geehrter Fragesteller,

es ist nachvollziehbar, dass Sie sich bereits im Vorhinein zum Abschluss Ihrer Ausbildung und des sich daran anschließenden Zulassungsverfahrens Gedanken über mögliche Probleme machen, ich kann Sie jedoch beruhigen:

Die von Ihnen benannten Normen sind in der Tat als Auffangtatbestände zu verstehen, die also die Möglichkeit eröffnet sollen, auch Fälle zu erfassen, die in der Auflistung von § 16 WPO nicht enthalten sind.
Wichtig ist dies deshalb, weil der Beruf des Wirtschaftsprüfers zum Teil auch ein öffentliches Amt darstellt, mithin eine besondere Vorbildfunktion zu erfüllen ist. Ähnlich wie bei einem Beamten, erwartet man also beispielsweise auch ein im Privatleben unauffälliges Verhalten. Darunter fallen würden aber nur massive Verstöße, wie beispielsweise die offene Teilnahme an einer ausländerfeindlichen Demonstration und die wiederholte Verbreitung entsprechender Parolen in der Öffentlichkeit.

Beide von Ihnen benannten Ereignisse sind typische Jugendverfehlungen, bezüglich derer Sie sich keine Sorgen zu machen brauchen.
Was die Begebenheit mit der Bierflasche vor der Diskothek angeht, ist offensichtlich nicht einmal ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet worden. Die Angelegenheit findet sich also lediglich in einem Bericht der damals Dienst habenden Beamten und wurde danach allem Anschein nach ergebnislos archiviert.

Soweit Sie die Angelegenheit mit dem Roller schildern, kann ich nicht genau bestimmen, nach welcher Vorschrift das Verfahren gegen Sie eingestellt worden ist. Vermutlich wurde das Verfahren seinerzeit wegen Ihres Alters - auch wenn Sie bereits volljährig waren - nach § 45 JGG eingestellt. Diese Norm entspricht der Einstellung bei Erwachsenen wegen Geringfügigkeit.
Solche Einstellungen werden nicht im Bundeszentralregister eingetragen. Dies gilt übrigens sogar für bestimmte verfahrensbeendende Umstände, die bis vor dem Jugendrichter geführt wurden. Hier gab es aber nicht einmal ein Gerichtsverfahren.

Ich kann Sie also ganz klar beruhigen: Sie gelten weder als vorbestraft, noch als ungeeignet zur Berufsausübung. Bitte führen Sie sich - umgekehrt gedacht - auch § 16 Abs. 1 Ziff. 2 WPO vor Augen. Danach werden die Hürden für strafrechtliche Vorverurteilungen sehr hoch gehangen: Der Verlust der Amtsfähigkeit setzt nach § 45 StPO die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen eines Verbrechens von mindestens einem Jahr voraus.

Ich hoffe, Sie hiermit etwas beruhigt zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg für den Abschluss Ihrer Ausbildung.

Mit freundlichen Grüßen

Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 2. April 2016 | 17:43

Beruhigt haben Sie mich schon. Jedoch war meine Beleidigung an den Türsteher (ein Mitbürger mit Migrationshintergrung) wirklich sehr hart und auch sehr rassistisch. Anzumerken wäre aber, dass ich wirklich angetrunken war. Aus solchen Gründen trinke ich auch nicht mehr, weil ich mich einfach nicht unter Kontrolle habe.
Sie schreiben als WP hat man eine besondere Vorbildsfunktion.
Derartige einmalige Verfehlungen (gerade auch im Jugendalter) sind also für die Beurteilung der Fähigkeit zur Ausübung dieses besonderen Amtes komplett irrelevant?
Folgende Frage blieb für mich noch unbeantwortet:
Angenommen, im schlimmsten Falle, man müsste die Versagung der Bestellung einklagen, so würden Sie sagen, dass es fast schon absurd wäre, dieses Verfahren nicht zu gewinnen? (aufgrund dieser rassistischen Beleidigung)

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. April 2016 | 18:20

Sehr geehrter Fragesteller,

bei Beleidigungstaten handelt es sich um so genannte Antragsdelikte. Der betreffende Beamte hätte also definitiv gegen Sie nicht nur Anzeige erstatten - also ein offizielles Verfahren gegen Sie einleiten - müssen, sondern auch ausdrücklich einen Strafantrag stellen müssen. Über beides wären Sie über die für Sie örtlich zuständige Staatsanwaltschaft schriftlich mit einer Möglichkeit zur Stellungnahme aufgefordert worden. Da dies nicht geschehen ist, schrieb ich, dass ein Verfahren gegen Sie nicht offiziell geführt wurde.
Inzwischen sind die Taten verjährt, so dass auch keine Möglichkeit mehr besteht, die Angelegenheiten aktenkundig zu machen.

Es gilt daher definitiv: Sie sind nicht vorbestraft und eine damalige Verurteilung wäre - selbst wenn Sie erfolgt wäre - im Erziehungsregister und nicht im allgemeinen Bundeszentralregister eingetragen worden. Die dortigen Einträge würden bei einer Anfrage nicht an den Anfragenden weitergegeben.
Selbst wenn dies jedoch anders wäre, unterlägen Sie längst der Löschung.

Sie sehen also: Es gibt eine ganze Reihe von "wenns und abers", die es mich klar ausschließen lassen, dass der damalige Vorfall Ihnen heute Probleme machen könnte.

Würde die Angelegenheit dennoch "ausgegraben", würde sie vor Gericht als einmalige Jugendverfehlung gewertet, die - auch angesichts Ihres weiteren Werdegangs - keineswegs schwerwiegend ist und auf Ihr aktuelles Zulassungsverfahren keinerlei Einfluss mehr hätte.

Mit freundlichen Grüßen

Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 4. April 2016 | 10:14

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