Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
auf Grund der von Ihnen gemachten Angaben beantworte ich die Frage wie folgt:
Ich gehe davon aus, dass Ihre Frage daraufhin zielt, an welchen Teilen des Hauses Sie Eigentum erworben.
Sofern es sich um eine Doppelhaushälfte handelt werden die Eigentumsrechte in Sondereigentumsrechte und Gemeinschaftseigentumsrecht unterteilt.
Sondereigentum ist der von Ihnen erworbene abgeschlossene Wohnungsteil (regelmäßig eine Doppelhaushälfte). Dazu gehören die Fenster, der Fußboden und die Türen. Dieses Sondereigentum gehört Ihnen und Sie können darüber verfügen.
Des Weiteren existiert ein gemeinschaftliches Eigentum. Dies können z.B. bestimmte Teile des Gartens sein.
Das Gemeinschaftseigentum gehört allen, die Sondereigentum am Doppelhaus haben. Alle Eigentümer können dieses Eigentum nutzen.
Normalerweise werden Wohnanlagen, an denen Sonder- und Gemeinschaftseigentum besteht, in einer Teilungserklärung aufgeteilt.
In dieser Teilungserklärung ist zu ersehen, welche Teile der Wohnanlage im Gemeinschaftseigentum und welche im Sondereigentum stehen.
In Ihrem Fall müsste es auch eine solche Teilungserklärung geben. Dort sollten Sie Informationen finden, wie der Balkon, das Dach und die Dachrinnen aufgeteilt sind. Häufig steht das Dach eines Hauses im Gemeinschaftseigentum. Gleiches gilt für die Garage. An den Stellplätzen für die Fahrzeuge besteht normalerweise ein Sondereigentumsrecht.
Wenn Sie Eigentum am Haus erworben haben, ist dies in das Grundbuch eingetragen worden. Dort sollte ebenfalls vermerkt sein, an welchem Bereich Sie Eigentum erworben haben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit Beantwortung der Frage weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Wincierz
Rechtsanwalt
Email: a.wincierz@internet-kanzlei.de
Sehr geehrter Herr Wincierz,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ich glaube, dass ich von Ihnen nicht richtig verstanden worden bin. Es geht nicht um Teilungen. Die Haushälfte ist definiert, als auch das Grundstück festgelegt und im Grundbuch eingetragen. Die o.g. Liste bezieht sich nur und ausschließlich auf meine Hälfte, d.h. alle o.g. Dinge der Liste befinden sich entweder auf meinem Grundstück oder an meiner Haushälfte. Mir ging es darum zu erfahren welche Teile der Liste als festverbunden mit dem Grundstück anzusehen sind, also damit nicht wieder entfernbar sind vom ehemaligen Pächter.
Diese besagte Haushälfte war vorher verpachtet und ich habe den Pachtvertrag des Pächters mitgekauft - war damit knapp 2 Monate sowohl Besitzerin, als auch die Verpächterin bis der Pachtvertrag am 30.9.06 abgelaufen ist. Der ehemalige Pächter möchte entweder einen Abstand von mir für die aufgezählten Dinge oder sie wieder aus der Haushälfte und dem Grundstück entfernen. Ich frage mich ob diese aufgezählten Dinge überhaupt entfernbar sind nach den o.g. Paragraphen.
Vielleicht noch einmal in Stichworten:
- ich habe eine vom Vorbesitzer verpachtete Haushälfte mit Grundstück gekauft Anfang August 06
- Ich habe gleichzeitig mit dem Kauf den Pachtvertrag übernommen
- der Pachtvertrag ist am 30.9.06 abgelaufen
- der ehemalige Pächter hat o.g. Dinge der Liste an dem vom ihm nur gepachteten Haus eingebaut/verändert
- Der ehemalige Pächter möchte nun von mir, da ich ja nun die neue Besitzerin der Haushälfte bin, einen Abstand für seine Einbauten oder im Falle der Nichteinigung auf eine Summe, möchte er alles wieder ausbauen.
- Ich frage mich, welche o.g. Dinge als fest verbunden mit dem Haus/Grundstück gelten, die er nicht wieder ausbauen darf, falls es zu keiner Abstandszahlung kommt.
Ich hoffe sehr, dass ich ich mein Anliegen verständlich machen konnte.
Herzliche Grüße
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für die Nachfrage, nun stellt sich der Sachverhalt für mich klarer dar.
Auf Grund der von Ihnen gemachten Angaben beantworte ich die Frage wie folgt:
Durch die Verbindung mit dem Grunstück nach § 946 BGB
haben Sie das Eigentum an allen aufgelisteten Bestandteilen, nämlich wie folgt:
- die Hälfte der Türen / Fenster
- die Hälfte des Daches
- die Hälfte der Dachrinne und des untergebauten Gesimskastens
- die Hälfte des verlegten Fußbodens
- die Hälfte der verwendeten Dachunterkonstruktion
- die Hälfte des Balkons (ist eigentlich eine Dachterasse und kann überhaupt nicht abgebaut werden, dazu müßte man Wände vom Haus wieder abreissen und neu hochziehen und das Dach wieder verlängern. Ist sozusagen ein nach innen liegender Balkon/Loggia)
- Teile der Deckenkonstruktion
- die Doppelgarage (ans Haus gemauert)
- Teile des Stalls (bestehend aus Holz und nicht am Haus angebaut, sondern frei auf dem Grdst. stehend)
Diese Bestandteile sind als wesentlich anzusehen. Besonders Fenster und Türen gehören zu den festen Bestandteilen eines Gebäudes. Grundsätzlich ist die feste Verbundenheit nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen. Nach der Schilderung des Sachverhalts sind alle Bestandteile fest verbunden. Der Pächter kann nicht einfach Sachen wieder ausbauen oder einreißen, ohne sich wegen einer Sachbeschädigung verantworten zu müssen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit Beantwortung der Frage weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Wincierz
Rechtsanwalt
Email: a.wincierz@internet-kanzlei.de