Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
zunächst einmal weise ich darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.
Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass Ihre Chancen auf eine vorzeitige Entfernung des Eintrags aus dem Führungszeugnis denkbar schlecht stehen.
In Ihrem Fall ist das Problem, dass der Antrag auf Nichteintragung dann abzulehnen ist, wenn das öffentliche Interesse dem entgegensteht.
Hiervon ist bei Straftaten nach dem BtMG insbesondere bei solchen mit Bezug zu Jugendlichen oder Kindern leider immer auszugehen sein.
Der Schutzcharakter, der sich auch aus der gesetzlich eingetretenen Nebenfolge ergibt ist hier so stark, dass Ihr Ihr Interesse am beruflichen Fortkommen einerseits und an einem geregelten Privatleben andererseits überwiegen dürfte.
Ich gehe daher davon aus, dass ein Antrag auf Nichteintragung keinen Erfolg haben dürfte.
Bezüglich der „normalen" Nichteintragung in das Führungszeugnis gilt grundsätzlich, dass der Eintrag nach §§ 34
, 36 BZRG
drei Jahre nach der Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird.
Der Lauf der Frist ist allerding nach §37 BZRG
so lange gehemmt, wie Ihre Bewährungszeit andauert.
Das bedeutet, dass die Verurteilung drei Jahre nach Ablauf Ihrer Bewährungszeit nicht mehr im Führungszeugnis erscheint.
Ich bedauere, dass ich Ihnen keine für Sie günstigere Auskunft geben konnte, hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe
Was können Se mir raten zu tun? Welche anderen Möglichkeiten gibt es ein Visum (Australien/ USA) zu erhalten, trotz eines Eintrags? Oder wäre es in diesem Fall sinnvoll eine Wiederaufnahme des Falls zu beantragen, da das Urteil damals laut Richter eine reine Interpretationssache bzw. "Glaubenssache" gewesen sei.
Sehr geehrte Ratsuchende,
zunächst einmal muss ich Ihnen mitteilen dass ein Wiederaufnahmeverfahren hier ausscheiden dürfte.
Dies kommt nur in Betracht, wenn ein sogenannte Wiederaufnahmegrund vorliegt (z.B. Falschaussage eines Zeugen, Vorlage eine gefälschten Beweismittels, Auftauchen neuer Beweismittel).
Für das volriegen eines solchen Grundes bietet Ihre Schilderung keinen Anhaltspunkt.
Allein die Tatsache, dass der Richter davon sprach, dass das damalige Urteil auf seiner Interpretation beruht genügt bei weitem nicht für eine Wiederaufnahme.
Meines Wissens erhalten Sie mit einem derartigen Eintrag werder für die USA noch für Australien ein Visum.
Ihnen beib also leider nur, darauf zu hoffen, dass das Bundesamt für Justiz einer Löschung des Eintrags trotz dem von mir dargestellten zustimmt.
In jedem Falle rate ich Ihnen für den Antrag die Hilfe eines Kollegen vor Ort in Anspruch zu nehmen.
Leider kann ich Ihnen auch auf Ihre Nachfrage hin keine positivere Mitteilung machen.
Mit freundlichen Grüßen
Bade
Rechtsanwalt