Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworte.
Die gleichzeitige Inanspruchnahme der Kinderzulage für Kinder in einem Kalenderjahr für zwei Wohnungen ist bei zusammenlebenden und unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten ausgeschlossen, wenn die Wohnungen im Alleineigentum des einen Ehegatten stehen, § 9 Abs. 5 EigZulG. In der jetztigen Konstellation ist daher eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Kinderzulage nicht möglich.
Ein anderes ergibt sich aber, wenn zwei Wohnungen bestehen, die jeweils im Alleineigentum der Ehegatten stehen. Dann hat jeder Ehegatte Anspruch auf die volle Kinderzulage, § 9 Abs. 5 S. 4 EigZulG. Um die volle Kinderzulage Ihrer Frau zukommen zu lassen, müsste sie Alleineigentümerin der anderen Wohnung sein.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in Ihrer Angelegenheit weiterhelfen konnte. Bei Unklarheiten weise ich auf die kostenlose Nachfrageoption hin.
Mit freundlichen Grüßen
Manfred A. Binder
- Rechtsanwalt -
Ich darf schließlich noch auf Folgendes hinweisen:
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Antwort
vonRechtsanwalt Manfred A. Binder
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