Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung gerne wie folgt beantworte:
I. Gegen den leiblichen Vater der Kinder dürfte Ihnen ein Unterlassungsanspruch zustehen, weil er mit seiner - nach Ihren Angaben unwahren - Behauptung, Sie würden seine Kinder schlagen, zumindest Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Strafrechtlich dürfte zudem eine üblen Nachrede (§ 186 StGB
) oder eine Verleumdung (§ 187 StGB
) vorliegen, so daß sich wohl auch unter diesem Gesichtspunkt ein Unterlassungsanspruch bejahen läßt.
II. Grundsätzlich hat es jedoch wenig Sinn, diesen Unterlassungsanspruch sogleich mit gerichtlicher Hilfe - also etwa in Gestalt einer Unterlassungsklage - zu verfolgen. Sie laufen nämlich Gefahr, daß der leibliche Vater diesen Anspruch sofort anerkennt, und Sie nach § 93 ZPO
die Kosten des Rechtsstreits tragen, obwohl Sie obsiegt haben.
Vielmehr empfiehlt es sich, den leiblichen Vater zunächst außergerichtlich dazu aufzufordern, seine (konkret zu bezeichnenden!) Behauptungen zu unterlassen, und von ihm die Abgabe einer mit einem Vertragsstrafeversprechen verbundenen Unterlassungserklärung zu verlangen.
Gibt er diese Erklärung ab, besteht für weitere - insbesondere gerichtliche - Maßnahmen zunächst kein Anlaß. Handelt der leibliche Vater seinem Unterlassungsversprechen (schuldhaft) zuwider, wird die versprochene Vertragsstrafe fällig.
Reagiert der leibliche Vater auf die Aufforderung hingegen gar nicht, oder lehnt er die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab, werden Sie Ihren Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend machen müssen. Möglicherweise können Sie dann auch Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen.
III. Obwohl insoweit keine Verpflichtung besteht, empfehle ich Ihnen, von Anfang an mit anwaltlicher Unterstützung gegen die inkriminierten Behauptungen vorzugehen. Die Ihnen hierfür entstehenden Kosten können Sie ggf. - sofern Ihnen ein Unterlassungsanspruch zusteht - von dem leiblichen Vater ersetzt verlangen.
Ich hoffe, daß ich Ihnen damit eine erste Orientierung vermitteln konnte. Selbstverständlich haben Sie jederzeit die Möglichkeit, eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Sofern Sie darüber hinaus eine Beratung oder Vertretung in dieser Sache wünschen, nehmen Sie bitte Kontakt über die u. a. E-Mail-Adresse auf.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
fea@trettin-rechtsanwaelte.de
www.trettin-rechtsanwaelte.de
Diese Antwort ist vom 28.11.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrter Herr RA Trettin,
ich bedanke mich recht herzlich für Ihre Antwort, die mir durchaus weitergeholfen hat.
An einem strafrechtlichen Vorgehen gegen den Betreffenden habe ich kein Interesse, da die Erfahrung lehrt, dass im Falle derartiger Strafanzeigen zwar ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden muss, das Verfahren jedoch durch die StA i.d.R. mangels öffentlichen Interesses eingestellt wird.
Ich würde nun gerne Ihrer Empfehlung folgen, nämlich den Betroffenen zunächst außergerichtlich dazu aufzufordern, zum einen seine Behauptungen zu unterlassen und von ihm zum anderen die Abgabe einer mit einem Vertragsstrafeversprechen verbundenen Unterlassungserklärung verlangen.
Da ich den Betroffenen gut einschätzen kann, erwarte ich, dass er auf ein entsprechendes anwaltliches Schreiben nicht reagieren und auch keine Unterlassungserklärung abgeben wird. Demnach wäre - Ihrer Erklärung zufolge - der nächste Schritt die gerichtliche Geltendmachung meines Unterlassungsanspruchs.
Bitte teilen Sie mir kurz mit, mit welchen Kosten ich ungefähr (!) zu rechen habe, falls ich diesen soeben skizzierten Weg zusammen mit Ihnen als Anwalt bis zur gerichtlichen Anspruchsgeltendmachung gehe. Anschließend werde ich mich hinsichtlich einer Mandatserteilung entscheiden.
Bis dahin freundliche Grüße nach Düsseldorf,
R.H.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Auf die strafrechtlichen Aspekte hatte ich hingewiesen, weil ein (zivilrechtlicher) Unterlassungsanspruch ggf. auch darauf gestützt werden kann, daß der leibliche Vater mit seinen Äußerungen eine Straftat zu Ihrem Nachteil begeht.
Hinsichtlich der Kosten werde ich Sie per E-Mail informieren.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt