Sehr geehrte Ratsuchende,
kommen Sie dieser Zahlungsaufforderung auf keinen Fall nach. Beauftragen auch Sie einen Anwalt.
Ihr Bekannter kann von Ihnen nicht so einfach einen Geldbetrag fordern. Dazu muss es eine rechtliche Grundlage geben; z.B. einen Kaufvertrag etc.. Der Bekannte gehauptet hier ein Versprechen, das allein für sich keine rechtliche Bindung nach sich zieht.
Etwas anderes gilt aber dann, wenn dieses in Form eines Schuldanerkenntnisses schriftlich erfolgt ist.
Von Letzeren gehe ich nicht aus, so dass der Bekannte keine Grundlage für eine Forderung haben dürfte.
Sollte diese Forderung im Zusammenhang mit den Arbeiten bei Ihnen stehen, besteht auch keine Grundlage. Zum einen liegt dieses bereits Jahrzehnte zurück, wie Sie schildern. Zum anderen dürfte es sich damals ohnehin um eine Gefälligkeit gehandelt haben.
Weisen Sie die Forderung zurück und beauftragen selber einen Anwalt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Würde ein von mir beauftragter Anwalt seine Bemühungen nach der abstrakten Forderung berechnen die ja eigentlich nicht besteht?
Sehr geehrte Ratsuchende,
sofern keine Vergütungseinbarung mit dem Rechtsanwalt getroffen wird, rechnet dieser nach der geltend gemachten Forderung ab.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle