Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
leider muss ich Sie enttäuschen: Weder hätte eine Strafanzeige wegen übler Nachrede Aussicht auf Erfolg noch können Sie eine öffentliche Entschuldigung verlangen.
Die Straftatbestände der §§ 185
ff. Strafgesetzbuch (Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung) unterscheiden grundsätzlich zwischen solchen Äußerungen, die gegenüber dem Betroffenen gemacht werden und solchen Äußerungen, die gegenüber Dritten gemacht werden.
Bei Äußerungen gegenüber dem Betroffenen kommt allein der Tatbestand der Beleidigung in Betracht. Eine üble Nachrede gegenüber dem Betroffenen ist bereits tatbestandlich gar nicht möglich.
Sie teilen mit, dass der Vorwurf Ihnen gegenüber bei einem Personalgespräch gemacht wurde. Eine üble Nachrede ist darin nicht zu sehen.
Soweit Sie allerdings vermuten, dass Ihr (Ex-)Arbeitgeber Äußerungen dieser Art gegenüber Dritten erhoben hat, müssten Sie zunächst einmal darlegen können, wann, bei welcher Gelegenheit wem gegenüber was im Einzelnen gesagt wurde. Zusätzlich käme es darauf an, ob ob dabei unwahre Tatsachen behauptet wurden oder ob dabei bloß von einem Verdacht die Rede war. Wenn Sie über diese Informationen verfügen, können Sie u.U. eine Strafanzeige erstatten.
Darin, dass Ihr (Ex-)Arbeitgeber Sie im Rahmen eines Personalgesprächs mit dem Vorwurf konfrontiert hat, ist nichts Verwerfliches zu sehen. Immerhin gebietet es die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, zu versuchen, kündigungsrelevante Vorwürfe gegenüber Arbeitnehmern im Gespräch aufzuklären.
Offensichtlich hat das Gespräch in Ihrem Fall immerhin die Wirkung gehabt, dass Ihr (Ex-)Arbeitgeber Ihnen nicht die fristlose Kündigung ausgesprochen hat. Das Gespräch war also von Nutzen für Sie.
In welchem inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem gegen Sie erhobenen Vorwurf die säter ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung stand, vermag ich allerdings aufgrund der erteilten Informationen nicht zu beurteilen. Allerdings steht es jedem Arbeitnehmer frei, sich gegen eine Kündigung mittels Klage vor dem Arbeitsgericht zur Wehr zu setzen. Liegen allerdings zwischen Zugang der Kündigung und Erhebung der klage mehr als drei Wochen, ist die Kündigung in aller Regel nicht mehr angreifbar.
Für eine öffentliche Entschuldigung fehlt es an jeglicher Anspruchsgrundlage.
Mit freundlichen Grüßen
v. Bredow
Fachanwalt fü Arbeitsrecht
Diese Antwort ist vom 23.02.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Wie verhält es sich nun aber wenn darüber im Noch-Kollegenkreis gesprochen wird udn jederdenkt das ich diese daten verraten habe bzw.nicht so richtig weiß was er glauben soll? Kann ich eine Richtigstellung verlangen?!
Auch dies ändert nichts an der Rechtslage:
Eine üble Nachrede des Arbeitgebers liegt nicht vor. Die Tatsache, dass Kollegen vielleicht (noch) nicht wissen, was sie gleuben sollen, ist zwar misslich, aber nicht justiziabel: Selbst wenn eine "Richtigstellung" erfolgen sollte, wäre dies keine Garantie dafür, dass Kollegen fortan "das Richtige" glaubten. Man kann die Meinung der Leute eben nicht "per ordre de mufti" festlegen. Jeder hat das Recht auf eine eigene Meinung.
Das einzige, was Sie machen können, ist, sich im Kollegenkreis damit auseinander zu setzen und zu versuchen, ihre Kollegen von der Richtigkeit Ihrer Behauptung zu überzeugen.
Eine "Richtigstellung" können Sie vom Arbeitgeber nicht verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
v. Bredow
Fachanwalt für Arbeitsrecht