Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie müssen zunächst unterscheiden zwischen dem Verhältnis zur Bank und dem Verhältnis zu Ihrem Ehemann.
Für den Kredit, wobei ich davon ausgehe, dass Sie beide gesamtschuldnerisch als Kreditnehmer auftreten, haften beide Eheleute gegenüber der Bank.
Der Bausparvertrag dient dabei zur Sicherung der Ansprüche der Bank und wird erst freigegeben, wenn das Darlehen in voller Höhe getilgt wurde.
Im Verhältnis zum Ehemann, können aber Zahlungsansprüche/Ausgleichsansprüche entstanden sein.Hier wäre aber zu prüfen, wer die monatlichen Raten für den Kredit zahlt und zahlte, in welchem Güterstand Sie leben (Gütertrennung oder Zugewinngemeinschaft) und wie die Kreditmittel letztlich verwendet wurden.
Sollte der Kredit ausschließlich zur Rückführung von Verbindlichkeiten des Ehemannes, welche vor der Ehe begründet wurden, verwendet worden sein, könnten sich nach einer Trennung bzw. einer Scheidung im Rahmen des Zugewinnausgleiches (bei Zugewinngemeinschaft) oder im Rahmen eines Ausgleichs unter den Gesamtschuldnern (bei Gütertrennung) Zahlungsansprüche Ihreseits ergeben. Während der bestehenden Ehe entstehen solche Ansprüche allerdings nicht.
Soweit der Bausparvertrag auf beide Eheleute lautet, wird die angesparte Bausparsumme an beide Eheleute zu gleichen Teilen ausgezahlt, soweit der Vertrag als Sicherheit wieder freigegeben wurde und abgelaufen ist.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
-Rechtsanwalt-
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