Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst zum Trennungsunterhalt.
Die Höhe des Trennungsunterhaltes richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen wie sie zum Zeitunkt der Trennung bestehen, § 1361 I 1 BGB
.
Nun hat sich in Ihrem Fall das Einkommen des Mannes nach dem Zeitpunkt der Trennung erheblich nach oben verändert.
Nach der Rechtsprechung des BGH sind diese später eintretenden Veränderungen nur zu berücksichtigen, wenn sie prägend sind (BGH in FamRZ 1994, 87
). Der BGH erklärt, dass Einkommensveränderungen in der Ehe angelegt sein müssen. In der Ehe angelegt sind im allgemeinen Regelbeförderungen von Beamten oder Angestellten. Soweit nun der Mann als Ingenier weiterhin eine vergleichbare Tätigkeit ausübt und nicht etwa einen unvorhergesehenen Karrieresprunkt in den Aufsichtsrat gemacht hat, kann man die Einkommensveränderung als in der Ehe angelegt ansehen.
Der Frau steht daher grundsätzlich Aufstockungsunterhalt zu.
Nun wird aber der Trennungsunterhalt, schon begrifflich nur bis zur Rechtskraft der Scheidung gezahlt und durch den nachehelichen Unterhalt abgelöst. Beim nachehelichen Unterhalte werden die Punkte "Befristung und Begrenzung" zur Sprache kommen.
Zu Deutsch:
Da die Eheleute keine Kinder haben und die Ehedauer von 1998 bis 2010 etwa 12 Jahre beträgt muss die Frau damit rechnen, dass der Unterhalt nach der Scheidung befristet (zum Beispiel 3 - 5 Jahre) gezahlt werden wird. Auch ist mit einer Begrenzung des Unterhalts der Höhe nach zu rechnen.
Natürlich wird die Befristung und die Höhe des Unterhalts eine Frage des Einzelfalls bleiben aber die Frau muss in jedem Fall damit rechnen, dass der nacheheliche Unterhalt keine dauerhafte Grundlage sein kann, die Kreditverbindlichkeiten zu bedienen.
Der Anspruch auf Rückzahlung:
Einen direkten Anspruch auf Rückzahlung seiner Zuwendungen hat der Mann nicht. Jedoch wird der Wertzuwachs (T Zahlung von Versicherungsbeiträgen) sich beim Endvermögen der Frau erhöhend auswirken. Der Zugewinn vergleicht nämlich den Vermögenszuwachs der beiden Ehepartner während der Ehe. Sollte der Vermögenszuwachs während der Ehe 62.000 EUR allein bei der Frau betragen haben, so muss die Frau die Hälfte dieses Zuwachses 31.000 EUR an den Mann bezahlen. Allerdings muss auch untersucht werden, ob beim Mann nicht ebenso ein Vermögenszuwachs erfolgt sein könnte, mit dem gegengerechnet wird.
Anspruch auf Freistellung:
Da das Darlehen allein der Finanzierung des Anwesens der Frau dient, hat der Mann einen Anspruch auf Freistellung. Die Freistellung wird aller Voraussicht nach lediglich im Innenverhältnis (zwischen Mann und Frau) erfolgen können. Eine Freistellung gegenüber der Bank wird dagegen schwierig, da diese nicht auf einen zahlungskräftigen Mitdarlehensnehmer ersatzlos verzichten wird.
Wir haben vielfach das Problem, dass ein Ehepartner die Ehewohnung behalten oder übernehmen möchte. Häufig ist dies jedoch finanziell nicht machbar.
Es muss daher vielfach empfohlen werden, die Immobilie frühzeitig und freihändig zu verkaufen, da somit der finanzielle Verlust noch gering gehalten werden kann.
Die Frau sollte, auch wenn es sehr schwer fällt, die Veräußerung der Immobilie in die Einigungsbemühungen einbeziehen.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblic verschafft zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Fachanwalt für Familienrecht
Vielen Dank für die Antwort. Sie hat mir bereits sehr geholfen.
Aufstockungsunterhalt
Zum Hintergrund des Jobwechsels ist anzuführen, dass die Entscheidung ins Auslang zu gehen, nach der Trennung gefallen ist, er jetzt auch für ein dortiges arabisches Unternehmen arbeitet. Diese Entwicklung war letztlich auch erst aufgrund der Trennung möglich, da die Frau ihn als Beamtin nicht hätte begleiten können und auch nicht aus ihrem Heimatort hätte weg wollen. Spricht dadurch einiges dafür, dass diese Entwicklung nicht prägend ist.
Wäre dann der Unterschied in den deutschen Einkommensverhältnissen für einen Aufstockungsunterhalt ausreichend?
Darüber hinaus dachte ich, dass nach der Unterhaltsrechtsreform im Falle einer Doppelverdienerehe ohne Kinder die herrschende Meinung in der Rechtsprechung Aufstockungsunterhalt ablehnt.
Wenn man den Anspruch annimmt, ist dann ein Betrag von 700 EUR pro Monat für 3 Jahre angemessen oder eher hoch.
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Ich nehme Bezug auf das geführte Gespräch.
Der Einkommensunterschied wäre prinzipiell ausreichend. Die Unterhaltsreform hat zur Befristung und Beschränkung des Unterhalts geführt, den Aufstockungsunterhalt jedoch nicht generell ausgeschlossen.
Ausgehend von den deutschen Einkommensverhältnissen ist ein Unterhaltsbetrag von 700 EUR wesentlich zu hoch. Eine Befristung von 3 Jahren wäre angesichts der Ehedauer, der Kinderlosigkeit und den Einkommensverhältnissen der Ehefrau schon fast zu hoch gegriffen.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen gedient zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Fachanwalt für Familienrecht