Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ob Sie einen Zahlungsanspruch gegen die Versicherungsgesellschaft haben richtet sich nach dem Versicherungsvertrag. Dabei ist zunächst zu ermitteln, wer Versicherer (Pensionskasse), Versicherungsnehmer (Arbeitgeber oder Ihr Mann) und versicherte Person war, insbesondere aber, ob die Versicherung zum Versicherungsfall (noch) bestand.
Laut Ihren Schilderungen wurde der Vertrag im März 2003 geschlossen, als ihr Mann bei seinem alten Arbeitgeber AG1 beschäftigt war. Bereits im Juli 2003 wurde (vermutlich vom AG1) abgemeldet, und ab August 2003 erschien der Betrag nicht mehr auf Abrechnungen des neuen Arbeitgebers A2.
Fraglich ist, ob die verspätete Bearbeitung der Abmeldung (Kündigung der Versicherung) wäre wegen § 39 VVG
(Versicherungsvertragsgesetz) tatsächlich eingehend zu prüfen, ob und wielange noch Prämien gezahlt wurden, und insbesondere ob die Versicherung zum Zeitpunkt des Todes Ihres Mannes noch bestand. Wie Sie selbst richtig erkennen müssten die Vertragsbedingungen und Sachverhalte intensiv geprüft werden.
Es wäre denkbar, daß die Arbeitgeber die Versicherungsnehmer und Ihr Mann die versicherte Person war, aber auch dann müsste eine Kündigung, Abmeldung oder sonstige Beendigung des Versicherungsverhältnisses vorliegen, auf das sich die Versicherung zur Leistungsfreiheit berufen kann.
Eine Teilleistung kann üblicherweise nicht verlangt werden.
Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt gibt durchaus Anlaß Ihnen zu raten die entsprechenden Verträge und Sachverhalte im Rahmen einer Mandatserteilung juritisch genau prüfen zu lassen.
Bei entsprechendem Interesse wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an mich (Kontaktdaten s.o.).
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen und gegebenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann.
Gerne weise ich darauf hin, dass Sie im die Möglichkeit haben eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt
Danke für Ihre schelle Antwort. In der Zwischenzeit habe ich ein Angebot des AG meines Mannes bekommen. Ich soll die nicht mehr gezahlten Beiträge nachzahlen (der AG würde diese dann an die Versicherung weiterleiten) dann würde die Versicherung als nicht abgemeldet zählen und ich würde dann doch noch ein paar Euro erhalten. Raten Sie mir, mich darauf einzulassen? Der AG ist der Meinung, damit Kulanz zu beweisen, da ich bzw. mein Mann wohl schon der dritte Fall bin, bei der die Versicherung die Abmeldung (die nachweisbar seitens des AG gemeldet wurde) nicht bearbeitet hat. Versicherungnehmer ist übrigends laut Versorgungszusage der AG, zu versichernde Person mein Mann.
Mit freundlichen Grüssen
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, diese möchte ich ohne zwischenzeitlich weitere Unterlagen von Ihnen erhalten oder eingesehen zu haben unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten :
Ich hoffe Sie haben Verständnis, daß ich ohne die Unterlagen und die konkreten Zahlungen/Angebote zu kennen keinen Rat erteilen kann, was für Sie (am wirtschaftlich) sinnvollsten ist.
Das Kulanzangebot ist immerhin besser als Nichts.
Es müsste aber weiter geprüft werden, ob Sie die Beträge nachzahlen müssen und nicht etwa der AG (als Versicherungsnehmer), und ob Sie als Begünstigte des Versicherungsvertrages bei fehlender Bearbeitung der Kündigung nicht ohne Nachzahlung der Beträge (woraus soll sich diese Verpflichtung ergeben ?) den vollen Betrag erhalten können.
Das der Versicherungsnehmer (der AG) die Nachzahlung der Versicherungsprämien durch den Begünstigten zur Bedingung der Auszahlung einer Versicherungssumme an den Begünstigten durch die Versicherung macht scheint doch einen zweiten Blick wert zu sein. Man könnte durchaus den Standpunkt vertreten, daß solange die Abmeldung/Kündigung nicht bestätigt wurde der AG die Prämien weiterzuzahlen hatte.
Der AG darf ja auch nicht verkennen, daß er für seinen Arbeitnehmer und dessen Angehörige aufgrund des Arbeitsvertrages ebenfalls besondere Fürsorgepflichten hatte, und bei richtiger Information und richtiger Bearbeitung möglicherweise eine andere Versicherung zur Risikoabdeckung abgeschlossen worden wäre.
Jedenfalls müsste die Versicherung selbst einer entsprechenden Vorgehensweise zustimmen und die Auszahlung zusichern.
Andererseits kann eine Risikoabschätzung (z.B. Kosten eines Rechtsstreits) auch ergeben, daß es durchaus sinnvoll ist das Kulanzangebot anzunehmen.
Insofern Sie der Meinung sind eine juristische Unterstützung könnte Ihre Verhandlungsposition stärken stehe ich Ihnen gerne im Rahmen einer Mandatserteilung zur Verfügung.
Ich hoffe Ihnen vorerst geholfen zu haben und bitte um eine Bewertung.
Mit freundlichen anteilnehmenden Grüßen
Peter Lautenschlaeger
Rechtsanwalt