Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In § 38 Abs. 3 VVG
steht:
"Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet"
Richtigerweise setzt der nach der Vorschrift erforderliche Bedingungseintritt jedoch keine Willensäußerung des Versicherungsnehmers voraus, so dass die Befriedigung des Versicherers im Rahmen oder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gleichermaßen zur Reaktivierung des Vertrags führt (Langheird/Wandt, Kommentar zum VVG § 38
Rn. 23).
Wenn Sie also fristgerecht gezahlt haben, gilt der Vertrag als reaktiviert.
Fristlauf wird mit Zugang der Mahnung also am 01.05.2019 in Gang gesetzt und endet dann am 01.06.2019.
Es kommt aber nicht auf den Tag der Sendung des Geldes, sondern dann , wann die Forderung erlischt, was sich nach § 362 BGB
bemisst.
Die Erfüllung tritt mit der Gutschrift auf dem Empfängerkonto ein, eine Mitteilung ist hierfür nicht erforderlich (BGHZ 103, 143
, 146).
Wann Gutschrift war, teilen Sie leider nicht mit. War es nach dem 0106.2019 dann war die Erfüllung nicht rechtzeitig und der Versicherer hat streng genommen Recht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.
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E-Mail:
Rechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.
Sehr geehrter Herr Grübnau-Rieken,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Leider habe ich keine Informationen wann das Geld der Versicherung gutgeschrieben wurde.
Der Fristablauf am 01.06.2019 ist für mich noch nicht verständlich.
In dem Wichtigen Hinweis der Versicherung steht, das sie kündigen werden ( Zukunftsform) wenn der Betrag nicht innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Mahnung beglichen wird. Daher ist der Kündigungstermin doch der 15.05.2019. und nicht das Eingangsdatum der Mahnung ?
Bezugnehmend auf § 38 Abs. 3 VVG
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung: Kündigung (nach Fristablauf) am 15.05.2019 + 1 Monat = 15.06.2010
oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet" : Fristablauf (Zahlung innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt) 15.05.2019 + 1 Monat = 15.06.2019
Eine Kündigung ist nach meinem Verständnis noch nicht mit der Zustellung der Mahnung erfolgt, sonder erst nach Fristablauf erfolgt. Zudem habe ich keine Kündigung von der Versicherung erhalten. Selbst wenn ich den neuen Versicherungsvertag vom 21.05.2019 als Kündigung ansehe, wäre diese doch nach § 38 Abs. 3 VVG unwirksam.
Sehr geehrter Ratsuchende,
Für den Beginn einer Frist ist das erste Ereignis und hier der Zugang bei Ihnen maßgeblich. Die Monatsfrist fängt also am 1. Mai an zu laufen. Der Monat läuft nicht ab dem Zeitpunkt des Endes der angegebene Zahlfrist.
Mit freundlichen Grüßen
Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
ich habe nochmal nachgedacht. Man kann das tatsächlich auch anders sehen:
§ 38 Abs. 3 VVG
beinhaltet eine Regelung zum Wideraufleben eines eigentlich beendeten Vertrages.
Bei der sog. verbundenen Kündigung wird die Kündigung zugleich mit der Mahnung erklärt für den Fall, dass keine fristgerechte Zahlung erfolgt. Nach der Vorschrift wird die Kündigung unwirksam, wenn der VN innerhalb eines Monats nach der Kündigung also nach Fristablauf die Zahlung leistet. Zahlt also der VN innerhalb eines Monats nach Fristablauf (das war hier der 15.05.2019), ist die Kündigung unwirksam.
Darüber hinaus sind an die qualifizierte Mahnung hohe Anforderungen zu stellen, so dass ggfs. weiter zu prüfen wäre, ob diese hier erfüllt sind.
Zu klären wäre, warum der Versicherer sich trotz Geldeingangs nicht bei Ihnen gemeldet bzw. den überbuchten Betrag erstattet hat.
Aus meiner Sicht sollten Sie den Standpunkt vertreten, dass die Zahlung im Sinne von § 38 Abs. 3 VVG
rechtzeitig gewesen ist und das vertraglich vereinbarte Krankentagegeld fordern. Im Zuge dessen wären die rückständigen Prämien der KT-Versicherung zu leiten.
Ich hoffe, das hilft Ihnen weiter.