Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage die Erhöhung des Einsatzes.
Leider werden Sie mit Ihrem Vorhaben, sich im Prozeß zu verteidigen, nicht durchdringen- dies verhindert der § 10 Absatz V AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung).
Nach § 10 Absatz 5 AKB ilt der Versicherer als bevollmächtigt, im Namen der versicherten Personen (hierzu zählt nach §§ 10 Absatz 2, 3 Absatz 1 AKB auch der mitversicherte Fahrer) alle ihm zur Befriedigung oder Abwehr der geltend gemachten Haftpflichtansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen abzugeben. Hierbei muss er lediglich ein pflichtgemäßes Ermessen ausüben.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass ein Anerkentnis des Versicherers unabhängig von Ihrem Prozeßhandeln auch gegen Sie wirkt.
Dies müssen Sie hinnehmen, solange der Versicherer im Rahmen des "pflichtgemäßen Ermessens" handelt.
So verweise ich auf LG Mönchengladbach, 17.4.1998, Az. 2 S 29/98
(r + s 98, 271):
"Der Kfz-Haftpflichtversicherer ist auf Grund der ihm nach § 10 V AKB erteilten Regulierungsvollmacht befugt, die Schadenfeststellung und -regulierung nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen. Der Versicherungsnehmer kann die mit der Rückstufung im Schadenfall verbundenen Vermögensnachteile aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung (angeblich unsachgemäße Regulierung) nur dann vom Versicherer ersetzt verlangen, wenn dieser völlig unsachgemäß reguliert, insbesondere offensichtlich unbegründete Schadenersatzansprüche befriedigt hat."
ferner
LG Coburg, Az. 32 S 11/00:
Dem Versicherer steht ein Ermessen zu. Darin darf er auch prozesstaktische und wirtschaftliche Erwägungen einfliessen lassen. Natürlich muss er sich ein Bild vom Schadenshergang verschaffen, die Rechtslage prüfen und die Erfolgsaussichten abschätzen. Nur wenn eine solche Prüfung völlug unterbleibt, der Versicherer also "auf gut Glück" reguliert, muss der Versicherte die Regulierung nicht gegen sich geltend machen.
ferner
OLG Frankfurt, Urteil vom 18.12.2002, Az. 7 U 54/02
(VersR 2003, 588
)
"Die Leistungspflicht des Versicherers in der Haftpflichtversicherung umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage gem. §§ 149
, 150 VVG
, § 3 II Nr. 1 AHB. Sie ist auf die Befriedigung berechtigter bzw. die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche gerichtet. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Versicherers, darüber zu entscheiden, ob die Ansprüche des Dritten als berechtigt anzuerkennen oder als unberechtigt abzuwehren sind."
Sofern der Versicherungsnehmer zu annimmt, sein Versicherer habe zu Unrecht ohne entsprechende fehlerfreie Ermessensausübung reguliert, kann er ihn in einem separaten Verfahren in Regreß nehmen.
Vor einem sogenanten "Regulierungsverbot" ist indes dringend zu warnen !
Denn rechtlich steht diese Befugnis dem Versicherungsnehmer nicht zu, da die Regulierungsvollmacht des § 10 Absatz V AKB weder beschränkbar noch widerruflich ist, BGH VersR 65,142
.
Wenn der Versicherer zur Regulierung zunächst bereit war, er sich aber dennoch trotz nicht bestehender Verpflichtung an ein solches Regulierungsverbot hält, haftet der Versicherungsnehmer für die entsprechenden Kosten, insbesondere auch die Prozesskosten, wenn er von dem Versicherer zuvor darauf hingewiesen worden ist, § 10 Absatz X AKB.
Ich bedauere Ihnen keine positivere Mitteilung machen zu können, hoffe aber, Ihnen dennoch eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Jeromin
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 13.03.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Jeromin,
ich bedanke mich für die schnelle Beantwortung.
Wie sieht es denn dann mit der Vollstreckbarkeit aus? Wenn die Versicherung und ich (!) als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden, ist es dann tatsächlich so, dass mein Vorbringen völlig außer Acht gelassen wird und gegen mich ein Anerkenntnisurteil verhängt wird, obwohl ich mich verteidigt habe?
Der Kläger kann sich doch - soweit ich richtig informiert bin - aussuchen, ob er die Streitsumme aus einem Anerkenntnisurteil bei mir oder der Versicherung vollstreckt, wenn beide als Gesamtschuldner verklagt werden.
Liegt darin nicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und müsste so eine "Praxis" nicht auf den Prüfstand des BVerfG gestellt werden?
Kann ich überhaupt ein Kostenregulierungsverbot aussprechen, wenn mein Vater Versicherungsnehmer ist?
Bitte erläutern Sie auch noch, ab wann von einem "fehlerhaften Ermessen" des Versicherers ausgegangen werden kann. Reicht dafür nicht allein die Tatsache, dass ich der Versicherung ausführlich (!) dargelegt habe, weshalb ich meiner Meinung nach nicht schuld bin.
Eigentlich ist ein solches Vorgehen doch gar nicht rechtsstaatlich, wenn ich verurteilt werden kann, dadurch rechtliche Nachteile erlange (Erhöhung des Versicherungssatzes), aber unschuldig war und mich zur Wehr gesetzt habe.
Wer trägt denn jetzt die Prozesskosten? Meine Versicherung?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
momentan trägt der Versicherer Ihres Vaters auch die Prozeßkosten für Sie als Mitversicherten.
Von Ihnen als Mitversichertem würde sich der Versicherer kein Regulierungsverbot erteilen lassen, da die Wirkung des § 10 Absatz 10 AKB nur bei Erklärungen des Versicherungsnehmers, nicht des Mitversicherten eintreten.
Im Vollstreckungsfall würde sich die Gegenseite an den Versicherer Ihres Vaters wenden, da Versicherer wirtschaftlich immer potenter sind als Privatpersonen.
Es gibt keine Definition von "fehlerhaftem Ermessen". Dies ist immer eine Einzelfallfrage, die ich von hier aus ohne Altenkentnis nicht abschließend beantworten kann. Allgemein nur soviel: der Versicherer muss die vorhandenen Beweismittel auswerten und danach eine vertretbare Entscheidung treffen (am Merkmal "vertretbar" sehen Sie wieder, dass es auf den Einzelfall ankommt).
Mit Abschluss der Versicherungsvertrages wurde der § 10 Absatz 5 AKB für den Versicherungsnehmer und die Mitversicherten bindend. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass im Rahmen einer kurzfristigen online-Beratung nicht gutachterlich dargelegt werden kann, ob hierdurch Grundrechte verletzt werden oder letztlich das BVerfG anzurufen wäre.
Abschließend rechne ich hier nicht mit einem Anerkenntnis. Im Regelfall stellt der Versicherer der Gegenseite die Zahlung der Klageforderung in Aussicht und bittet um Klagerücknahme, der dann regelmäßig entsprochen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Jeromin
Rechtsanwalt