Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte. Bitte haben Sie zunächst Verständnis dafür, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann. Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar und kann den Gang zu einem Rechtsanwalt vor Ort im Zweifel nicht ersetzen. Nach Ihren Angaben führe ich wie folgt aus:
Nach Ihrer Schilderung droht Ihnen aufgrund der Anzahl und der Qualität der Verstöße ein Fahrverbot von einem Monat. Dieses ergibt sich aus § 4 Absatz 2 BKat (Bußgeldkatalog). Hiernach wird in der Regel bei einer Überschreitung der Geschwindigkeit von 2 x mindestens 26 km/h innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der ersten Entscheidung ein Fahrverbot verhängt. Allerdings müsste dann der Verstoß von Anfang 2007 wegen einer Überschreitung von mindestens 26 km/h gewesen sein, Sie geben 25 km/h an. Dieses wäre also zu überprüfen.
Hinsichtlich der von Ihnen erwähnten Vorgehensweise kann ich Ihnen nur grundsätzlich erläutern, dass im Strafgesetzbuch nach § 145 d StGB
das Vortäuschen einer Straftat unter Strafe gestellt ist. Weiter werden im Bußgeldverfahren Alter und Identität des Betroffenen im Regelfall für zwei Jahre nach Abschluss des Verfahrens festgehalten, dieses gilt auch für die Beweismittel (Zeugen und Beweisfotos). Ob die Bußgeldstelle hier gegebenenfalls was überprüft, steht in deren Ermessen.
Hinsichtlich des drohenden Fahrverbots weise ich noch darauf hin, dass § 25 Absatz 2 a StVG
(Straßenverkehrsgesetz) unter gewissen Umständen es ermöglicht, das Fahrverbot bis zu vier Monaten nach Rechtskraft der zugrundeliegenden Entscheidung zu „schieben“. Den Wortlaut füge ich unten bei.
Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung und basiert auf den Angaben aus Ihrer Frage. Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gern für Ergänzungen sowie gegebenenfalls für die weitere Interessenwahrnehmung im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. In diesen Fall können Sie sich bitte zunächst per Email über fea-radannheisser@gmx.de kontaktieren.
Mit freundlichen Grüssen
gez. RA Dannheisser
§ 25 Absatz 2a StVG
:
„Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Werden gegen den Betroffenen weitere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Fahrverbotsfristen nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen zu berechnen.“
Antwort
vonRechtsanwalt Kai-Uwe Dannheisser
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