Sehr geehrter Ratsuchender,
auf Ihre Anfrage führe ich als ersten Überblick ein wie folgt:
In der Schweiz ist nach der Lenkerhaftung der wirkliche Fahrer zu ermitteln. Soweit diese Daten nicht vom Halter mitgeteilt werden, kann eine „Busse" gegen den Halter festgesetzt werden. Mit einer entsprechenden Benachrichtigung durch Avis ist daher hier wohl zu rechnen, da dort Ihre Daten ja angegeben worden sind bei der Anmietung.
In der Schweiz wird nicht wie in Deutschland zwischen Ordnungswidrigkeiten und Verkehrsstraftaten unterschieden. Dort wird auch wegen solcher „kleinen" Delikte alles nach dem schweizerischen Strafgesetzbuch geahndet. Dieses Strafverfahren kann auch in Ihrer Abwesenheit durchgeführt werden.
Das Strafmaß ist im Verhältnis zu Deutschland sehr hoch. Sie werden mit mindestens 200 Franken zuzüglich Verwaltungsgebühren kalkulieren müssen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß kann es sogar zu einer Ahndung mit Gefängnisstrafe kommen ( wegen Anwendung Strafgesetzbuch ). Derartige Strafmasse kommen jedoch selbst in der Schweiz kaum vor. Die Geldstrafe richtet sich auch maßgeblich an der Einkommenssituation des Täters aus. Nicht ausgeschlossener Weise kann hier auch für das Gebiet der Schweiz eine Aberkennung der Fahrerlaubnis verhängt werden. Weil Sie jedoch Ausländer sind, würde sich diese Aberkennung nur auf das Gebiet der Schweiz erstrecken und würde insoweit nur noch als nationales „Fahrverbot" zu begreifen sein. Ein Führerscheinentzug nach deutschem Recht erfolgt insoweit auf keinen Fall. Auch Auswirkungen auf deutschem Boden haben Sie in führerscheinrechtlicher Hinsicht nicht zu erwarten.
Zunächst kann / soll jeder versuchte Briefkontakt aus der Schweiz ignoriert werden. Ein Verfahren kann aber auch in Abwesenheit erfolgen, so daß dann irgendwann mit einer Geldbusse zu rechnen ist. Im Falle der Nichteinbringlichkeit kann diese dann in Haft ( Ersatzhaftstrafe ) umgewandelt werden. Aber diese bezieht sich auch nur auf das Gebiet der Schweiz.
Eine Vollstreckung ist in Deutschland nach derzeitiger Gesetzeslage nicht möglich, da es zwar ein Rechtshilfeabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz gibt, aber kein entsprechendes Vollstreckungsabkommen in Verkehrssachen. Es können zwar seit dem 01.10.2010 ausländische Behörden auch in Deutschland nicht bezahlte Bußgelder vollstrecken. Dies gilt jedoch nur für Mitgliedsländer der EU. Da die Schweiz hier nicht zugehörig ist, können „Bussen" ( so heisst das dort ) aus der Schweiz auch nicht in Deutschland vollstreckt werden.
Die Verjährung dieser Tat beträgt ( da Strafgesetzbuch ) leider 3 Jahre, wobei die Frist mit dem Tattag zu laufen beginnt. Mit einer Verurteilung vorher ist jedoch zu rechnen, so daß auf die Verjährung ( der Tat ) nicht gesetzt werden sollte. Aber im Falle der Verurteilung werden Sie nicht mehr in die Schweiz fahren können, da dort die Sache dann noch vollstreckt werden würde. In der Schweiz kann Ihr Fahrzeug z.B. beschlagnahmt werden oder sogar die umgewandelte Haft vollstreckt werden.
Dies würde schnell bei Ihnen zu einer Zahlung führen, wobei hier erhebliche Verwaltungkosten noch hinzukämen. Die Vollstreckungsverjährung wäre – meines Wissens – sogar bei fünf Jahren anzusiedeln. Erst hiernach wäre Ihnen wieder eine folgenfreie Anreise in die Schweiz möglich. Die Schweiz verfügt über ein gut gelistetes Fahndungsregister, auf welches jeder Kanton zurück greifen kann. Hierbei scheint die Schweiz gerade für solche Fälle gerüstet zu sein, da die Schweiz häufig mit diesen „Vollstreckungsproblemen" zu kämpfen hat, sich aber hier gut vorbereitet hat. ( es werden z.B. im Rahmen von Verkehrskontrollen Fahrer von ausländischen Fahrzeugen gezielt und routinemäßig auf nicht bezahlte Bußgelder überprüft ). Die Personalien des jeweiligen Adressaten und das Fahrzeug Kennzeichen werden folglich bei Nichtbezahlung im Bußenschuldnerregister eingetragen. Dieses Register wird bei Verkehrskontrollen oder bei Grenzkontrollen an den Grenzen ( Schweiz ist Mitglied des Schengen Abkommens / Grenzkontrollen daher zulässig ) dann regelmässig abgefragt.
Einziger Ausweg ist wirklich, auf Dauer diesem Staat fern zu bleiben, sofern Sie sich das privat und beruflich erlauben können.
Ürigens, ich habe als Anwalt selber mal ein derartiges Verfahren für einen Mandanten in der Schweiz geführt. Das dortige Gericht hat sogar den Nachweis meiner Zulassung als Anwalt gefordert und wollte Verteidigertätigkeiten durch mich nicht anerkennen. Wie gesagt, es ist ein Nicht - EU - Land und hat sein eigenes Rechtssystem. Eine Verurteilung selbst mit einem Schweizer Kollegen ist in meinen Augen kaum zu verhindern.
Ich würde mich – unjuristische Ansicht – diesem Verfahren nicht stellen und die Sache aussitzen. Die Verfahrenskosten wären zu hoch und die Erfolgsaussichten zu gering. Wenn das Foto auf dem Blitzer schlecht sein sollte, werden Sie vielleicht nichts mehr in dieser Sache hören. Die Lenkerhaftung setzt schon den Nachweis des Fahrers voraus.
Ich wünsche Ihnen viel Glück.
Peter Fricke
Rechtsanwalt und Diplom Kaufmann