Sehr geehrter Fragensteller,
ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:
Die Verfahrensregeln – also wie die Behörden gegen Sie vorgehen müssen – richten sich bei Ordnungswidrigkeiten nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz und wenn dort Nichts weiter zu finden ist hilfsweise nach der Strafprozessordnung:
Nun ist es tatsächlich so, dass die Polizei selbstverständlich NICHT auf Privatgrundstücken blitzen darf, denn um ein privates Grundstück betreten zu dürfen, bräuchte die Polizei eine entsprechende Befugnis dafür, die das „Blitzen" als präventive polizeiliche Aufgabe nicht hergibt.
Das heißt mit anderen Worten, dass das Betreten des Grundstücks rechtswidrig war, ja unter Umständen sogar ein Hausfriedensbruch in Frage kommt (wobei es hier noch die Frage des Vorsatzes zu klären gäbe).
Der Grundstückseigentümer jedenfalls, könnte hier entsprechende Rechte geltend machen.
Anders verhält es sich hingegen bzgl. der Maßnahme des „Blitzens" an sich, denn nur weil die Art und Weise der Geschwindigkeitsmessung – sprich auf einem fremden Grundstück - rechtswidrig war, also die Beweiserhebung nicht ordnungsgemäß war, bedeutet dies im deutschen Strafprozessrecht leider nicht, dass es auch zwangsläufig zu einem Beweisverwertungsverbot führt. (Anders in Amerika z.B.!)
Die Gerichte wägen hier immer zwischen dem Anspruch des Staates auf eine funktionierende Strafrechtspflege und den Persönlichkeitsrechten des Beschuldigten ab. Da Sie jedoch keine Persönlichkeitsrechte aus dem fremden Grundstück herleiten können, wird die Geschwindigkeitsmessung aller Voraussicht nach im Rahmen einer gerichtlichen Entscheidung gegen Sie verwertet werden.
Von einem Einspruch bzw Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid würde ich also eher abraten. Sie könnten jedoch durchaus den Grundstückseigentümer ermutigen, sich zumindest zu beschweren!
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung, wenngleich es mir ausgesprichen leid tut, Ihnen keine positive Antwort gegeben zu haben.
Ich bedanke mich nochmals herzlichst für Ihre freundliche Frage und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus München,
Ihr
Alexander Stephens
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*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.