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winterdienst

| 11. Oktober 2006 00:26 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Hallo,
ich vermiete ein Haus mit einer Arztpraxis im Erdgeschoss, sowie
zwei Wohnungen im 1. Stock.
Auf dem Grundstück ( vor der Arztpraxis )befinden sich
10 Parkplätze, von denen 8 zur Praxis und jeweils ein Parkplatz zu den Wohnungen gehört.
Meine Frage: Genügt es, wenn der Weg zur Praxis geräumt wird oder muss der gesamte Parkplatz geräumt werden? Kann ich ein Schild anbringen, dass das Befahren des Parkplatzes bei Eis und Schnee auf eigene Gefahr erfolgt?

Ich würde mich über eine Antwort freuen!


Sehr geehrte Fragestellerin,

die Parkplätze dürfen(nur) von den Patienten /Besuchern u.ä.
zweckgebunden benutzt werden,um jeweils in Praxis oder Mietwohnung zu gelangen.

Deshalb besteht im etwaigen Schadensfall (z.B.Ausrutschen im Winter,da nicht geräumt wurde) grundsätzlich eine Schadensersatz-
pflicht Ihrerseits.
Ob das von Ihnen vorgeschlagene Schild(welches
Sie als Eigentümerin natürlich(soweit möglich, in Absprache mit den jeweiligen Mietern )anbringen können,im Schadensfall etwas nützt,
ist fraglich.Es nützt jedenfalls dann nichts,wenn der im Ernstfall
jeweils betroffene Patient/Besucher auch bei vorsichtigem Verhalten auf
dem jeweiligen Parkplatz zu Schaden gekommen wäre,also unabhängig von der
Warnfunktion des von Ihnen angesprochenen Schildes.Letzteres wird in aller Regel der Fall sein,da man bei Schnee und Eis erfahrungsgemäß
ohnehin vorsichtig ist und ein etwaiger Unfall insoweit oftmals nicht vermeidbar war.
Für die verbleibenden Ausnahmen (=also Patient/Besucher rutscht
nur oder zumindest auch deshalb aus,weil er die Warnfunktion des Schildes nicht
beachtet hat),vermindert sich Ihre Haftung,bis hin zu einem
-je nach Lage des Falles-vollständigen Haftungsausschluss durch das Anbringen des von Ihnen erwähnten Schildes.


Soweit nicht bereits mietvertraglich geregelt,sollten Sie unbedingt Räum-und Streupflichten für die jeweiligen Mieter schriftlich
festlegen.Sie können diese Mieter dann im etwaigen Schadensfall
jeweils in Regress nehmen.

Selbstverständlich haften Sie nicht gegenüber ungefugten Besuchern auf Ihrem Grundstück(hier Parkplätze).

Dies zu Ihrer Information.

Mit freundlichen Grüßen

Dorothee Mertens

Rechtsanwältin

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